Im Strafverfahren gegen E.________ erhob der Beschuldigte in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil des Beschuldigten, den Schuldspruch wegen Anstiftung zur qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von C.________, die Abweisung der eigenen Zivilklage sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2021 zog E.________ seine Berufung vollumfänglich zurück. Mit diesem Rückzug fiel die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).