1. Der Verfahrensakten W 2011 074 (1 Bundesordner) gehen nach Rechtskraft des Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte. 2. Sämtliche sichergestellten und sich bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).