1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und E.________, vgt., und A.________, vgt., werden verurteilt, C.________ CHF 100‘000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 01.08.2006 sowie eine Parteientschädigung von pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen, alles unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 50 Abs. 1 OR). Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen.