2. der Urkundenfälschung, begangen am 02.05.2006 in F.________ (Formular A); und er wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 sowie 251 Ziff. 1 StGB; sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO V. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus