Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 418 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Januar 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssup- pleantin Schaer, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter / Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand qualifizierte Veruntreuung, Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 28. August 2019 (WSG 18 20) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 28. August 2019 was folgt (pag. 18 338; Hervorhebungen im Original): I.-III. [Rechtskräftiges Urteil betreffend den Mitbeschuldigten E.________] IV. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. der qualifizierten Veruntreuung, begangen am 15.06.2006 in F.________ zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen am 02.05.2006 in F.________ (Formular A); und er wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 lit. e, 48a, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 sowie 251 Ziff. 1 StGB; sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 und 433 StPO V. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, bestehend aus [Aufschlüsselung der Verfahrenskosten, total ausmachend CHF 5‘207.00] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um (anteilsmässige) CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 4‘707.00. VI. [Bestimmung der amtlichen Entschädigungen mit Rückzahlungspflicht zu Lasten der Beschuldigten] VII. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin 1, C.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO teilweise gutgeheissen und E.________, vgt., und A.________, vgt., werden verurteilt, C.________ CHF 100‘000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 01.08.2006 sowie eine Parteien- tschädigung von pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen, alles unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 50 Abs. 1 OR). Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewie- sen. 2. Es wird festgestellt, dass E.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 2, A.________, vgt., einen Betrag von CHF 5‘000.00 zu schulden. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von A.________ abgewiesen. 3.-6. [Zivilklagen gegen den Mitbeschuldigten E.________] 2 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Der Verfahrensakten W 2011 074 (1 Bundesordner) gehen nach Rechtskraft des Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft Wirtschaftsdelikte. 2. Sämtliche sichergestellten und sich bei den Akten befindlichen Unterlagen verbleiben als Be- weismittel bei den Akten. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., er- stellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 3. September 2019 (pag. 18 348) und E.________ am 4. September 2019 (pag. 18 351) fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. November 2019 zugestellt (pag. 18 528). Mit Eingaben vom 26. November 2019 reichten beide fristgerecht eine Berufungser- klärung ein (pag. 18 562 und pag. 18 566). Am 18. Dezember 2019 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung von E.________ an (pag. 18 588). Der Beschuldigte gab in der Berufungserklärung vom 26. November 2019 bekannt, dass sich seine Berufung sowohl gegen das Urteil in seinem eigenen Strafverfah- ren, wie auch gegen das Urteil betreffend E.________ beziehe. Angefochten wur- den im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Schuldsprüche und daraus fol- gend auch die Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Im Strafverfahren gegen E.________ erhob der Beschuldigte in sei- ner Funktion als Straf- und Zivilkläger Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil des Beschuldigten, den Schuldspruch wegen Anstiftung zur qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von C.________, die Abweisung der eigenen Zivilklage sowie die Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2021 zog E.________ seine Berufung vollumfänglich zurück. Mit diesem Rückzug fiel die Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Ebenfalls anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung und gestützt auf eine Vereinbarung mit E.________ vom 5. Januar 2021 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück, so- weit er diese in seiner Funktion als Straf- und Zivilkläger gegen E.________ erho- ben hatte (pag. 18 844). Dementsprechend wurde das Verfahren SK 19 417 betref- fend E.________ mit Beschluss vom 6. Januar 2021 als durch Rückzug der Beru- 3 fungen erledigt abgeschrieben. Zugleich wurde festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 28. August 2019 betreffend E.________ rechtskräftig wurde (pag. 18 872 ff.). 3. Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens Der Beschuldigte stellte mit Schreiben vom 26. November 2019 den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 18 568). Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde festgestellt und den Parteien zu Kenntnis gebracht, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 StPO nicht gegeben sind (pag. 18 619). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge des Beschuldigten Fürsprecher B.________ stellte an der oberinstanzlichen Verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 18 862, Hervorhebungen im Original): I. Strafverfahren gegen A.________: 1. A.________ sei unter Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten freizusprechen: a) vom Vorwurf des Betrugs, evtl. der qualifizierten Veruntreuung, evtl. der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen von Anfang Mai bis Ende Juni 2006 in G.________ und evtl. F.________ zum Nachteil von C.________ (Ziffer II.1 der Anklage- schrift); b) vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 2. Mai 2006 in F.________ (Ziff. II.2 der Anklageschrift). 2. Die auf A.________ entfallenden Verfahrenskosten sowohl für das erstinstanzliche wie auch das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin C.________ sei unter Kostenfolge abzuweisen. II. Weitere Verfügungen: 1. Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren sei von der Rückzahlungspflicht durch Herrn A.________ auszu- nehmen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss heutiger Kostennote festzusetzen, wobei keine Rückzahlungspflicht durch Herrn A.________ vorzusehen sei. 3. Die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ seien zu löschen. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Anschlussberufung vom 18. Dezember 2019 folgende Anträge, welche sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 5. Januar 2021 sinngemäss bestätigte (pag. 18 589 und pag. 18 845, Hervorhebungen im Original): 4 1.-3. [Anträge betreffend E.________] 4. A.________ sei schuldig zu erklären: 4.1. des Betrugs, begangen im Zeitraum Anfang Mai 2006 in G.________ und evtl. F.________ zum Nachteil von C.________ im Umfang von CHF 100'000.00, 4.2 der Urkundenfälschung, begangen am 2. Mai 2006 in F.________. 5. A.________ sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, aus- machend total CHF 5'400.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten. 4.3 Anträge der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) beantragte in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2020, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Ur- teil sei zu bestätigen, alles unter den entsprechenden Kostenfolgen (pag. 18 586). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Urteil vom 4. Dezember 2019 und die schriftliche Ausfertigung vom 19. Dezember 2019 aus dem Verfahren SK 17 301-304 sowie der Beschluss vom 31. März 2020 aus dem Verfahren SK 20 133 zu den Akten erkannt wurden (pag. 18 618). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen vom Be- schuldigten ein Leumundsbericht sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 18 814 ff. und pag. 18 827). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen, wobei er bei den Fragen zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (pag. 18 847 ff.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vom 28. August 2019 in Bezug auf seine Schuldsprüche und daraus folgend auch die Strafzumessung, die Zivilklage sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten. Als Folge des Rück- zugs der Berufung von E.________ sowie der Berufung des Beschuldigten in sei- ner Funktion als Straf- und Zivilkläger ist das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf E.________ in Rechtskraft erwachsen (siehe Beschluss vom 6. Januar 2021, pag. 18 872). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung über die sicher- gestellten in den Akten befindlichen Unterlagen (Ziff. VIII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Beschuldigten vollum- fänglich zu überprüfen. Dabei hat sie auch die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen über die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil neu zu treffen. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung aussch- liesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstin- stanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern – sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 458 f., S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Überblick Die Vorwürfe gemäss Ziff. II.1 der Anklageschrift stehen in einem engen Zusam- menhang mit den Vorwürfen und rechtskräftigen Schuldsprüchen gegen E.________. Dieser hat am 8. Juni 2006 namens einer H.________ (AG) ein «Joint Venture Partner Agreement» mit der I.________ (Ltd.). mit Sitz in J.________ un- terzeichnet. Ziel dieses Agreements war die Teilnahme an einem von der I.________(Ltd.). initiierten Anlagegeschäft, in welches die H.________(AG) USD 700.000.00 investieren sollte (pag. 1003 020). Zur Finanzierung dieses Ge- schäfts hat E.________ namens der H.________(AG) von verschiedenen Perso- nen grössere Geldbeträge als Darlehen aufgenommen, wobei vereinbart wurde, dass das Geld auf eine Bank in Spanien fliessen und in ein Anlagegeschäft einge- bracht werden sollte. Den Darlehensgebern wurde vermittelt, ihr Geld würde mit Si- cherheit zurückbezahlt und nicht mehr angerührt, wenn es einmal auf der Bank sei. Den Darlehensgebern wurde eine Verzinsung von mindestens 12% pro Jahr bzw. 1% pro Monat in Aussicht gestellt. E.________ hat diese Darlehen zweckentfrem- det bzw. unter Missachtung von rudimentären Vorsichtsmassnahmen deren Zweckentfremdung durch andere verursacht und deshalb letztendlich nicht zurück- bezahlt (vgl. pag. 18 461 ff., S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war einer der Darlehensgeber von E.________ und hat gestützt auf den Darlehensvertrag vom 12. Juni 2006 insgesamt CHF 380'000.00 in dessen Anlagegeschäft investiert (pag. 1003 060). Über die genannten CHF 380'000.00 verfügte er wiederum aufgrund von Darlehen weiterer Personen. Ein Teilbetrag von CHF 100'000.00 stammte aus dem Vermögen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 05 020 006). Die Umstände, unter denen der Beschuldigte diese CHF 100'000.00 von der Straf- und Zivilklägerin erhalten und verloren hat, werden ihm in Ziff. II.1. der Anklageschrift vorgeworfen. Der Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziff. II.2. betrifft einen eigenen, zeitlich vorgelagerten Sachverhaltskomplex und steht mit den soeben genannten Vorgän- gen nur am Rande in Zusammenhang. 9. Sachverhalt gemäss Ziff. II.1 der Anklageschrift 9.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe der Straf- und Zi- vilklägerin eine sichere Anlage bei einer etablierten Bank angeboten und zu diesem Zweck von der Straf- und Zivilklägerin ein Darlehen über CHF 100'000.00 aufge- nommen. Dieses Geld habe er nicht wie vereinbart in eine sichere Anlage inves- tiert. Stattdessen habe er es in bar und per Postcheck bezogen und zwecks Investi- tion in eigenem Namen in das Anlagegeschäft der H.________(AG) mit der 6 I.________(Ltd.). an E.________ übergeben, ohne sich die Übergabe quittieren zu lassen. Für die detaillierten Vorwürfe wird auf Ziff. II.1 der Anklageschrift vom 13. Juni 2018 verwiesen (pag. 16 003 007 ff.). 9.2 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte E.________ aufgrund seiner vormaligen Anstellung beim K.________ kannte. E.________ arbeitete dort als Teamleiter und Allfinanzberater, der Beschuldigte durchlief eine zweijährige interne Schulung und war als Finanzberater tätig (pag. 05 020 004 f. und pag. 05 022 002). Beide wiesen im Zeitpunkt der angeklagten Vorgänge mehrjährige Berufserfahrung in der Fi- nanzbranche auf. Das hier strittige Anlagegeschäft ist nicht das erste Geschäft von E.________, an welchem sich der Beschuldigte – zuweilen als «Vermittler» – betei- ligte. Hierzu wird auf die Vorgänge im Zusammenhang mit der L.________ (Ge- nossenschaft) und der M.________ (Genossenschaft) verwiesen, welche ihrerseits zu einer rechtskräftigen Verurteilung von E.________ wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung und mehrfach begangener Gehilfenschaft zu qualifizier- ter Veruntreuung geführt haben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 301-304 vom 4. Dezember 2019, pag. 18 653 ff.). In der Sache ist unbestritten und urkundlich belegt, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin am 3. Mai 2006 einen Darlehensvertrag über CHF 100'000.00 zuzüglich Zins abgeschlossen haben, in dem sich der Beschuldig- te verpflichtet hatte, nach vier Monaten bzw. spätestens am 25. September 2006 CHF 100’000.00 zuzüglich Zins von 25%, ausmachend insgesamt CHF 125’000.00, an die Straf- und Zivilklägerin zurückzuzahlen (pag. 1003 064). Am 10. Juni 2006 unterschrieben die beiden einen weiteren resp. neuen Darle- hensvertrag über CHF 125'000.00 zinslos. Festgehalten wurde in diesem Vertrag zudem, dieser Darlehensvertrag ersetze alle vorherig getroffenen Verträ- ge/Abmachungen, welche ab sofort als nichtig anzusehen seien. Mündliche Ne- benabreden zu diesem Vertrag seien im Vorfeld keine getroffen worden (pag. 1003 066). Nicht strittig ist weiter, dass diese Gelder der Straf- und Zivilklägerin für eine Geld- anlage bestimmt waren. Die Straf- und Zivilklägerin überwies das Geld am 10. Mai 2006 in zwei Tranchen zu je CHF 50'000.00 auf zwei verschiedene Konten des Be- schuldigten (pag. 1003 065). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in der Anklageschrift als Überweisungsdatum fälschlicherweise der 11./15. Juni 2006 ge- nannt wurde, was die Kammer als offensichtlichen Verschrieb ohne Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren erachtet (pag. 16 003 008). Am 12. Juni 2006 schloss der Beschuldigte mit E.________ den erwähnten Darlehensvertrag über CHF 380'000.00 zur Investition in dessen Anlagegeschäft (pag. 1003 060). Am 15. Juni 2006 bezog er zweimal CHF 25'000.00 in bar von seinem Konto bei der AH.________ (Bank) (pag. 1003 067) und stellte von seinem Konto bei der AI.________ (Bank) zwei Postchecks im Wert von CHF 30'000.00 und CHF 36'000.00 aus (pag. 1003 068). Gleichentags – am 15. Juni 2006 – übergab der Beschuldigte ohne Quittung CHF 100'000.00 in bar/Postcheck an E.________, was von beiden anerkannt wird (Beschuldigter: pag. 05 020 006, pag. 05 022 017 f. Z. 604 ff. und pag. 05 040 004; E.________: pag. 05 002 003). Der Beschuldigte 7 anerkennt ebenfalls, dass es sich bei diesen CHF 100'000.00 um das Geld aus dem Darlehen der Straf- und Zivilklägerin handelte (pag. 05 022 020). Das an E.________ übergebene Geld war Teil des Darlehens, welches der Beschuldigte seinerseits der H.________(AG) zur Investition in das Projekt mit der I.________(Ltd.). gewährt hat. Dieses Darlehen wurde von E.________ nicht ver- einbarungsgemäss und unter Missachtung elementarer Sicherheitsvorschriften verwendet und dem Beschuldigten bis zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht zurückerstattet (vgl. erstinstanzliches Urteil betreffend E.________: pag. 18 461 ff., S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die Straf- und Zivilklägerin hat ihr Darlehen vom Beschuldigten nicht zurückerhalten. Zuletzt ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zeitpunkt dieser Vor- gänge bereits seit mehreren Jahren Klientin des Beschuldigten war (pag. 05 020 004, pag. 05 021 003 und pag. 05 022 005). Dabei hatte der Beschul- digte im Jahr 2004 eine Finanzanalyse für die Straf- und Zivilklägerin erstellt, in welcher festgehalten wurde, dass es für die Straf- und Zivilklägerin von höchster Wichtigkeit sei, nur in sichere Anlagen zu investieren (pag. 1001 005 ff.). Ebenfalls im Jahr 2004 schloss die Straf- und Zivilklägerin nach Beratung durch den Be- schuldigten eine Lebensversicherung bei der N.________ (AG) mit einer Einmal- prämie von EUR 380'000.00 ab. In Zusammenhang mit diesem Geschäft verlor die Straf- und Zivilklägerin im Jahr 2006 eine beträchtliche Summe an Geld (pag. 1001 031 ff.). Für seine Tätigkeit als Finanzberater wurde der Beschuldigte nicht direkt durch die Straf- und Zivilklägerin entschädigt, sondern erhielt von den involvierten Unternehmen Provisionen für die Vermittlung ihrer Produkte (pag. 05 022 005 f.). 9.3 Bestrittener Sachverhalt / Gegenstand der Beweiswürdigung Bestritten und in der Beweiswürdigung zu prüfen ist in erster Linie, ob die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen von CHF 100'000.00 zur siche- ren Anlage bei einer etablierten Bank gewährt hat. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe ihr das Geschäft bei E.________ erläutert und sie habe ihm das Darlehen in Kenntnis des tatsächlichen Risikos gewährt. Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass die Straf- und Zivilklägerin mit diesem Ge- schäft den Verlust aus dem Geschäft mit der Lebensversicherung habe ausglei- chen wollen (siehe Ziff. 9.5.1 bis Ziff. 9.5.6 unten). In einem zweiten Schritt sind die Umstände, unter denen der Beschuldigte das Dar- lehen verwendet hat, zu würdigen. Dabei ist der Fokus mit Blick auf die Frage des Vorsatzes insbesondere auf die subjektiven Vorgänge beim Beschuldigten zu rich- ten (siehe Ziff. 9.5.7 unten). 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven Beweismittel aufgeführt und inhalt- lich zutreffend umschrieben. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten sind in der Urteilsbegründung der Vorinstanz korrekt wiedergegeben worden. Darauf wird ver- wiesen (pag. 18 383 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8 9.5 Beweiswürdigung Die Kammer erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz in weiten Teilen als zu- treffend, weshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisie- rungen vorab darauf verwiesen wird (pag. 18 476 ff., S. 116 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die von der Straf- und Zivilklägerin zeitlich ersten Äusserungen zum Erlebten fin- den sich in einem undatierten handschriftlichen Schreiben, welches sie vor Anzei- geerstattung im Juni 2008 zuhanden ihres Anwalts verfasst hat. Darin erklärte sie sinngemäss, der Beschuldigte sei gekommen und habe gesagt, er habe eine tolle Sache, mit der man «das andere» wieder gut machen könne. Es handle sich um eine seltene Gelegenheit. Es laufe drei Monate und das Gewonnene könne man wieder neu einsetzen. Die O.________ (Bank) gebe etwas Neues auf den Markt und dafür würden sie Geld brauchen, darum die hohe Rendite von 25%. Sie habe ihm geglaubt und ihr Wunsch, zu ihrem ursprünglichen Vermögen zurückzukom- men, habe sie angetrieben einzuwilligen, obwohl das Geld ihre unantastbare Re- serve gewesen sei, was der Beschuldigte gewusst habe. Sie habe keine Unterla- gen gesehen und ihm blindlings vertraut, da sie es als aufrichtig empfunden habe, dass er das «Verkachelte» wieder habe gutmachen wollen. Sie sei davon ausge- gangen, dass er etwas Ausserordentliches für sie tue. Es haben dann zuerst ge- heissen, es habe nicht geklappt, worauf abgemacht geworden sei, dass der Be- schuldigte das Geld zurücküberweise. Danach sei aber auf einmal eine SMS ge- kommen, in der es geheissen habe, es habe trotzdem geklappt. Ende 2007 habe sie wegen ihrer Steuererklärung vom Beschuldigten ein neues «Schreiben» ver- langt, da das Geld nach Datum schon lange wieder bei ihr hätte sein sollen. Dieses sei auf den letzten Tag gekommen. Da sie Angst gehabt habe, die Frist nicht ein- zuhalten, habe sie das neue «Blatt» unterschrieben, wie präsentiert. Sie habe den Beschuldigten aber angerufen, weil sie die Sätze nicht verstanden habe und er ha- be gesagt, das seien Standardsätze. Das «unbeschränkte (ohne Datum)» habe ihr nicht gepasst, er habe aber gemeint, es sei besser so, damit man das Geld immer wieder neu einsetzen könne. Das sei ihr logisch vorgekommen. Sie habe nur ge- wusst, dass sie die Eingabefrist einhalten müsse. Aus dem Schreiben geht weiter hervor, dass die Steuerbehörde der Gemeinde P.________ in der Folge tatsächlich auf die Straf- und Zivilklägerin aufmerksam wurde und ihr anriet, sich einen Anwalt zu nehmen (pag. 1001 094 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2008 schilderte die Straf- und Zivilkläge- rin das Zustandekommen des Darlehensvertrags mit dem Beschuldigten wie folgt: Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er eine neue Anlagemöglichkeit habe, mit der er die erste Anlage mit der Lebensversicherung wettmachen könne. Es sei eine dreimonatige Geldanlage mit einer Rendite von 25% gewesen. Sie glaube, sich daran zu erinnern, dass dieses Geld für eine Anlage bei der O.________(Bank) habe verwendet werden sollen. Mehr wisse sie dazu nicht. Der Beschuldigte habe ihr früher einmal gesagt, dass seine Frau auch bei der O.________(Bank) arbeite. Sie habe dem Beschuldigten vertraut. Ihr sei klar gewesen, dass er das erhaltene Geld für das neue Produkt der O.________(Bank) einsetzen werde. Für sie sei die 9 O.________(Bank) etwas Sicheres gewesen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, die Rendite von 25% sei einmalig. Sie habe ihm gesagt, dass eine derart hohe Rendite nichts Sicheres sein könne. Dies habe sie ihm gesagt, bevor sie die CHF 100'000.00 einbezahlt habe. Er habe ihr die hohe Rendite plausibel erklärt. Sie wisse nicht mehr, wie genau (pag. 05 030 007). Sie habe dem Beschuldigten damals vertraut, da er der Fachmann gewesen sei. Er sei menschlich sehr ange- nehm gewesen, sie habe ihn als aufrichtig empfunden. Sie sei auch sehr gutgläu- big. Auf Vorhalt des zweiten Darlehensvertrags gab die Straf- und Zivilklägerin am 15. Juli 2008 an, sie wisse, dass es zwei Verträge gegeben habe. Den zweiten Ver- trag habe sie für die Steuererklärung gebraucht. Weshalb könne sie nicht mehr ge- nau erklären. Sie habe den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass im zweiten Vertrag das Enddatum gefehlt habe. Er habe ihr gesagt, das sei besser so (pag. 05 030 009). An der Hauptverhandlung vom 21. August 2019 gab die Straf- und Zivilklägerin auf Frage an, ihre Haltung, wonach Sicherheit stets höchste Priorität habe, habe sich bis im Sommer 2006, als sie die Darlehensverträge mit dem Beschuldigten ge- schlossen habe, nicht geändert. Es gebe keinen Grund, weswegen der Beschuldig- te hätte annehmen können, dass ihr die Sicherheit ihrer Gelder weniger wichtig sei als früher (pag. 18 181). Nachdem das erste Geschäft «bachab» gegangen sei, habe sie noch CHF 100'000.00 zur Verfügung gehabt. Es sei klar gewesen, dass es sich dabei um eine Reserve handle, welche nicht angerührt werden sollte. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, er habe ein Geschäft, mit dem er das andere wiedergutmachen könne. Sie sei zuerst skeptisch gewesen. Er habe gesagt, er verstehe, dass das Vertrauen nicht mehr da sei. Aber er habe ein neues Geschäft von der O.________(Bank). Sie habe einfach gesagt, es müsse sicher sein. Dass die CHF 100'000.00 nicht angerührt werden sollten, hätten sie schon ganz zu Be- ginn besprochen. Sie habe ihm das Darlehen gewährt, um das verlorene Geld wie- der hereinzuholen, im Sinne einer Wiedergutmachung. Aus ihren eigenen handge- schriebenen Notizen entnehme sie, dass es geheissen habe, es gebe etwas Neues auf dem Markt, das sicher sei und von der O.________(Bank). Diese Angaben sei- en ihr plausibel erschienen, auch da es sich ja um die O.________(Bank) gehan- delt habe (pag. 18 182). Auf den zweiten Darlehensvertrag angesprochen gab sie an, sich zu erinnern, dass zwei Verträge schnell hintereinandergekommen seien. Im zweiten Vertrag sei die Änderung gewesen, dass man das Geld, welches gene- riert werde, immer wieder neu einsetzen könne und sie nicht immer einen neuen Vertrag schliessen müsse. Sie sei zuerst skeptisch gewesen, habe es dann jedoch logisch gefunden, dass Gewinne direkt neu eingesetzt werden können und das Geschäft so schneller vonstattengehe. Beim ersten Vertrag sei für sie klar gewe- sen, dass er vier Monate dauern sollte. Beim zweiten wisse sie es nicht. Sie wisse, dass sie gesagt habe, sie wolle das Geld zurück, nachdem klar gewesen sei, dass es nicht geklappt habe. Nach zwei Wochen habe es dann geheissen, es habe doch geklappt. Das habe sie irritiert, da sie ja gesagt habe, sie wolle das Geld zurück. Aber sie könne nicht mehr sagen, ob der zweite Darlehensvertrag in diesem Zu- sammenhang unterschrieben worden sei (pag. 18 183). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe die CHF 25'000.00 zusätzlich zu den CHF 100'000.00 gemäss zweitem Darlehensvertrag nicht bezahlt. Es könne aber sein, dass die 10 CHF 25'000.00 die Rendite aus dem ersten Darlehensvertrag gewesen seien, das sei plausibel (pag. 18 184). Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin zum Zustandekommen dieses Darlehens an den Beschuldigten als glaub- haft. Sie betonte konstant, der Beschuldigte habe ihr dieses Geschäft vorgeschla- gen, um die Verluste aus der Lebensversicherung wieder gut zu machen. Sodann hat sie mehrfach, übereinstimmend und sehr klar betont, dass die Sicherheit ihres Geldes bei den Anlagegeschäften für sie grosse Priorität gehabt habe, was mit der aktenkundigen Finanzanalyse vom 7. April 2004, der Lebenssituation der Straf- und Zivilklägerin sowie den Erfahrungen aus ihrem ersten Anlagegeschäft überein- stimmt (siehe dazu Ziff. 9.5.3 ff. unten). Die Straf- und Zivilklägerin schilderte weiter glaubhaft, sie habe dem Beschuldigten vertraut. Dabei wird deutlich, dass sie den Beschuldigten als menschlich angenehm und aufrichtig empfunden hat, was für sie ebenso vertrauensstiftend war, wie die Tatsache, dass er der «Fachmann» war. Entsprechend konnte sich die Straf- und Zivilklägerin auch daran erinnern, der Be- schuldigte habe ihr früher einmal erzählt, dass seine Frau bei der O.________(Bank) arbeite – ein Detail, welches für die Straf- und Zivilklägerin zu- sätzlich vertrauensbildend gewirkt haben muss und darüber hinaus eine neben- sächliche Beobachtung, welche der Aussage der Straf- und Zivilklägerin zusätzlich Glaubhaftigkeit verleiht. Bereits aufgrund dieser Aussagen geht die Kammer davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten konstant kommuniziert hat, dass sie ihr Geld nur sicher anlegen wolle und ihm zugleich vertraut hat, dass er ihr Geld dementsprechend verwenden würde. Etwas Anderes kann auch nicht aus der Aussage der Straf- und Zivilklägerin her- ausgelesen werden, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, eine derart hohe Rendite könne nichts Sicheres sein. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte nämlich weiter, der Beschuldigte habe ihr die hohe Rendite plausibel erklärt (pag. 05 030 007). Mit Blick auf das Vertrauen, welches die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten entgegenbrachte, erscheint ihre Darstellung einleuchtend, wo- nach der Beschuldigte ihre Zweifel mit seiner Erklärung habe beseitigen können. Die zitierte Aussage belegt somit nicht, wie von der Verteidigung vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin sich bewusst für ein risikobehaftetes Geschäft entschie- den habe. Sie ist vielmehr ein weiterer Hinweis darauf, dass die Sicherheit der An- lage zwischen den beiden auch in Zusammenhang mit dem strittigen Darlehen thematisiert wurde und die Straf- und Zivilklägerin in diesem Gespräch die Wichtig- keit einer vorsichtigen Anlage erneut betont hat. Die Verteidigung argumentierte weiter, an der Hauptverhandlung habe sich die Straf- und Zivilklägerin auf den Standpunkt gestellt, das Geld sei für eine Anlage bei der O.________(Bank) bestimmt gewesen. An ihrer tatnächsten Befragung sei sie sich diesbezüglich aber nicht sicher gewesen, weshalb auf diese Aussage nicht abgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar benutzte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten Einvernahme am 15. Juli 2008 die Formulierung «Ich glaube mich daran zu erinnern». Zugleich sagte sie aber auch, ihr sei klar ge- wesen, dass der Beschuldigte das erhaltene Geld für das neue Produkt der O.________(Bank) einsetzen werde und die O.________(Bank) sei für sie etwas 11 Sicheres (pag. 05 030 007). In der Einvernahme an der Hauptverhandlung gab sie ebenfalls an, es sei um ein Angebot der O.________(Bank) gegangen und legte dabei offen, dass sie diese Information ihren eigenen handgeschriebenen Notizen entnommen habe (pag. 18 182). Die Straf- und Zivilklägerin hat in ihrer zweiten Aussage somit keineswegs mit falscher oder auffälliger Sicherheit über die Anlage bei der O.________(Bank) gesprochen. Ihre diesbezüglichen Angaben hat sie vielmehr ihren früheren Notizen entnommen, was sie auch transparent gemacht hat. Zudem kann die von der Verteidigung beschriebene Unsicherheit in den Erstaussagen nicht in diesem Ausmass beobachtet werden. Ihre diesbezüglichen Angaben sprechen demnach nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin offenlegte, wo sie sich nicht ganz sicher war und wo sie sich auf eigene Notizen stützte, sowie die Ver- knüpfung mit der für sie vertrauensstiftenden Information, dass die Frau des Be- schuldigten bei der O.________(Bank) gearbeitet habe, sprechen für die Zuverläs- sigkeit ihrer Aussagen. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als glaubhaft und stellt grundsätzlich auf ihre Angaben ab. Die einzige Widersprüchlichkeit, welche die Kammer in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erkennt, ist, dass diese in ihrem undatierten Schreiben angab, sie habe Ende 2007 in Hinblick auf die Steuererklärung ein «zweites Blatt» unter- schrieben, an dem ihr das «zeitlich Unbeschränkte» nicht gepasst habe, was ihr der Beschuldigte jedoch damit erklärt habe, dass man damit das Geld immer wie- der neu einsetzen könne (pag. 1001 096). Aufgrund dieser Umschreibung ist davon auszugehen, dass sie mit diesem «Blatt» den zweiten Darlehensvertrag meinte, der jedoch vom 10. Juni 2006 datiert. Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Straf- und Zivilklägerin denn auch an, der zweite Darlehensvertrag sei schnell nach dem ersten gekommen (pag. 18 183). Auch der Beschuldigte sagte, er gehe davon aus, dass die beiden Verträge am aufgeführten Datum unterschrieben worden sei- en (pag. 05 022 026). In den Akten – insbesondere in den dokumentierten SMS- Nachrichten des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin – finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der zweite Darlehensvertrag erst Ende 2007 un- terschrieben und rückdatiert worden wäre (pag. 07 013 006 ff.). Hingegen ist er- sichtlich, dass D.________, der Geschäftspartner des Beschuldigten, damit beauf- tragt war, die Steuererklärung der Straf- und Zivilklägerin auszufüllen, und sie am 26. Juni 2006 darauf aufmerksam gemacht hatte, betreffend das Geschäft, welches «sie mit einer Firma aus Q.________ abgewickelt» habe, würden noch Unterlagen fehlen (pag. 07 014 051). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten sowie die weiteren Hinweise resp. fehlenden Gegenhinwei- se in den Akten geht die Kammer davon aus, dass der Darlehensvertrag wie darauf vermerkt am 10. Juni 2006 unterzeichnet wurde. Diese Verwechslung stellt die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin jedoch nicht in Frage. 9.5.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 17. Oktober 2008 an, E.________ habe ihm etwas von einem Geschäft mit diversen Banken erzählt. Er 12 habe CHF 380'000.00 benötigt, um sich zu beteiligen, und hätte während zehn Monaten zwischen 20-50% Rendite erhalten. Um diese CHF 380'000.00 zu erhal- ten, sei er diverse Leute, darunter die Straf- und Zivilklägerin, angegangen. Mit die- ser habe er einen Darlehensvertrag über CHF 100'000.00 mit einer Rendite von 5% pro Monat abgeschlossen (pag. 05 020 006). Auf Frage nach dem zweiten Dar- lehensvertrag gab der Beschuldigte an, er könne nicht mehr sagen, wie und wes- halb es zu diesem neuen Vertrag gekommen sei. Er denke, dass es evtl. so gewe- sen sein könnte, dass er ihr gesagt habe, dass der neue Vertrag eine höhere Dar- lehenssumme enthalten würde, ohne aber dass sie ihm den Differenzbetrag zu- sätzlich bezahlen solle (pag. 05 020 007). Erneut mit diesem Geschäft konfrontiert, gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. April 2015 mehrheitlich an, sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 05 022 010 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach er ihr gesagt habe, es gehe um eine Anlage bei der O.________(Bank) antwortete er: «Das weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur noch, dass wir etwas besprochen haben, was es war, weiss ich nicht mehr». Auf Frage, ob er sich erklären könne, wie die Straf- und Zivilklägerin zu dieser Aussage kom- me, sagte er: «Nein, das kann ich nicht». Im Weiteren bestätigte er, dass seine Exfrau bei der O.________(Bank) gearbeitet habe (pag. 05 022 020). Anders als von der Verteidigung dargestellt, hat der Beschuldigte mit diesen Aus- sagen die Angaben der Straf- und Zivilklägerin zu einer Anlagemöglichkeit bei der O.________(Bank) resp. zur Wichtigkeit einer sicheren Anlage nicht in Frage ge- stellt, sondern lediglich angegeben, sich nicht daran erinnern und ihre Aussage nicht erklären zu können. Darüber hinaus können den Aussagen des Beschuldigten keine Angaben zum Zustandekommen dieser Verträge entnommen werden. Insbe- sondere hat der Beschuldigte an keiner Stelle ausgesagt, er habe die Straf- und Zi- vilklägerin über das konkrete Geschäft mit der H.________(AG) aufgeklärt. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die als glaubhaft erachteten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit nicht in Zweifel zu ziehen. 9.5.3 Lebenssituation der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Juli 2008 an, über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufslehre als R.________ zu verfügen. Seit ihrem Lehrabschluss habe sie an zahlreichen Orten gearbeitet, zuletzt in einem Restaurant als Serviceangestellte. Seit dem Alter von 11 Jahren leide sie an einer psychosomatischen Erkrankung sowie an Erschöp- fungszuständen und beziehe deshalb seit dem Jahr 2000 eine IV-Viertelrente. Von Juni – August 2005 sei sie wegen eines Erschöpfungszustands krankgeschrieben gewesen. Vom 14. Juli – 13. September 2006 habe sie sich wegen eines weiteren Erschöpfungszustandes in einer Klinik aufgehalten (pag. 05 030 004). Sie sei im Zeitpunkt der Darlehensauszahlung ziemlich erschöpft gewesen. Sie sei in ambu- lanter Psychotherapie gewesen. Sie glaube nicht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie in Behandlung gewesen sei (pag. 05 030 007 f.). Ihr Vermögen von rund CHF 350'000.00 per 31. Dezember 2014 seien Ersparnisse aus ihrer Er- werbstätigkeit gewesen. Sie sei sehr sparsam. Es sei keine Erbschaft (pag. 05 030 010). 13 Auch wenn der Beschuldigte über die Behandlungsbedürftigkeit der Straf- und Zi- vilklägerin im Tatzeitraum womöglich nicht informiert war, so kannte er ihre allge- meine Lebenssituation, hatte er doch im Jahr 2004 eine ausführliche Finanzanaly- se für sie vorgenommen. Dabei hat er erfahren, dass die Straf- und Zivilklägerin teilweise von der IV unterstützt wurde, gesundheitlich demnach beeinträchtigt war, lediglich in einem Teilzeitpensum arbeiten konnte und darüber hinaus noch in ei- nem Tieflohnsektor beschäftigt war. Ihm war ebenfalls bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz ihres bescheidenen Einkommens ein kleines Vermögen zusam- mengespart hatte, was ein deutliches Zeichen dafür ist, wie vorsichtig sie mit ihrem Geld umging. Diese Situation hat sich seit der Finanzanalyse im Jahr 2004 nicht geändert, was dem Beschuldigten bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Darstellung der Verteidigung, wonach die Straf- und Zivilklägerin bei der Darlehensgewährung bewusst ein risikoreiches Geschäft eingegangen sei, äusserst unwahrscheinlich. 9.5.4 Bisherige Vereinbarungen Die Straf- und Zivilklägerin gab am 15. Juli 2008 an, sie habe den Beschuldigten erstmals ca. Ende März oder Anfang April 2004 in ihrer Wohnung getroffen. Sie habe ihm ihre finanzielle Lage dargelegt und ihm gesagt, dass sie ihr Geld sicher anlegen wolle – Sicherheit habe oberste Priorität. Der Beschuldigte habe dies auch schriftlich festgehalten und sogar farbig markiert. Sie habe ihm vertraut, da er für sie der Fachmann gewesen sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie in Finanzfragen nicht «drauskomme» und deshalb eine Beratung wünsche (pag. 05 030 004). Sie hätten keinen schriftlichen Vermögensverwaltungs- oder Vermögensberatungsver- trag abgeschlossen. Sie habe dem Beschuldigten auch keine Bankvollmacht erteilt und keine Entschädigung an ihn ausbezahlt. Sie nehme heute aber an, dass er an den getätigten Geschäften etwas verdient habe (pag. 05 030 005). Der aus diesem Treffen hervorgegangenen Finanzanalyse vom 7. April 2004 kann entnommen werden, dass dabei folgende Ziele vereinbart wurden: «Vermögen besser anlegen – realisierbar; Sicherheit!!!!!!!!! – realisierbar; Altersvorsorge treffen – realisierbar». Die Priorität der Sicherheit wurde durch elf Ausrufezeichen nach dem Wort «Si- cherheit» unterstrichen (pag. 1001 005). Der Beschuldigte bestätigte in Bezug auf dieses erste Treffen sowie das erste An- lagegeschäft, dass er diese Finanzanalyse für die Straf- und Zivilklägerin erstellt hat und gab an, diese habe sich seiner Einschätzung nach nie gross mit Finanzge- schäften auseinandergesetzt. Dies habe sie ihm vermittelt. Soweit er sich erinnere, habe sie ihm gesagt, dass sie sich damit nicht auseinandersetze. Er habe andere Kunden, die jeden Tag den Börsenteil der Zeitung lesen würden. Diesen Eindruck habe ihm die Straf- und Zivilklägerin nicht gemacht. Die Finanzanalyse habe nichts mit dem späteren Geschäft zu tun, bei dem die Straf- und Zivilklägerin ihr Geld ver- loren habe. Sie habe ihm damals einfach mehrfach ans Herz gelegt, dass sie ihr Geld nicht verlieren könne und dass, wenn man etwas mit ihrem Geld machen würde, das etwas Sicheres sein müsse. Das habe er auch berücksichtigt (pag. 05 021 004). An anderer Stelle betonte der Beschuldigte, dass er und die Straf- und Zivilklägerin ein sehr gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 05 021 003). 14 In den bisherigen Beratungstätigkeiten, welche der Beschuldigte für die Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hatte, bestand folglich Konsens, dass die Sicherheit der angelegten Gelder oberste Priorität haben müsse. Wie bereits dargelegt, lebte die Straf- und Zivilklägerin sowohl im Zeitpunkt der Finanzanalyse im Jahr 2004 als auch im Jahr 2006 in äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnissen und war gesundheitlich beeinträchtigt, weshalb sie teilweise von der IV unterstützt wurde. Wie erwähnt hatte sie es trotz diesem geringen Einkommen geschafft, sich ein kleines Vermögen anzusparen und war ausserdem – wie von der Vorinstanz zutref- fend bemerkt – bereits im Alter von 32 Jahren um ihre Altersvorsorge bemüht. Der Beschuldigte kannte die Situation der Straf- und Zivilklägerin nach der einlässlichen Finanzanalyse bestens und kannte sowohl ihren vorsichtigen Umgang mit Geld wie auch ihre allgemeine Lebenssituation, welche grössere finanzielle Risiken nicht er- laubte. Ihm war zudem bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin von den von ihm vorgeschlagenen Finanzgeschäften wenig Ahnung hatte und sie sich vollumfäng- lich auf seine Empfehlungen verliess. Für die Kammer steht aus diesen Gründen ausser Zweifel, dass die im Rahmen der Finanzanalyse definierten Grundregeln bzw. Ziele auch zwei Jahre später weiterhin Gültigkeit hatten und dies dem Be- schuldigten bewusst war. Es ist nicht glaubhaft, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten in dieser Lebenssituation und mit dieser Vorgeschichte im Tat- zeitpunkt plötzlich eine hohe Risikobereitschaft vermittelt haben soll. 9.5.5 Lebensversicherung N.________(AG) Die Straf- und Zivilklägerin gab an, die strittigen Darlehensverträge resp. die damit zusammenhängende neue Anlagemöglichkeit seien vom Beschuldigten vorge- schlagen worden, um das erste Geschäft mit der Lebensversicherung wettmachen zu können. Die erste Anlage habe nicht rentiert, das habe sie daraus geschlossen, dass «eine Zahl raufgegangen sei». Sie habe das Gefühl gehabt, dass es mit der ersten Anlage nicht gut gelaufen sei (pag. 05 030 007). Bei diesem ersten Anlage- geschäft handelte es sich um die Lebensversicherung bei der N.________(AG). In diesem Zusammenhang erzählte die Straf- und Zivilklägerin weiter, sie habe im Sommer 2006, als sie in der Klinik gewesen sei, einen Brief von der Bank erhalten, worin die Bank sie aufgefordert habe, ca. CHF 10'000.00 zu zahlen. In Panik habe sie den Beschuldigten angerufen, der ihr aber nicht sehr viel habe raten können. Sie habe daraufhin die Lebensversicherung gekündigt (pag. 05 030 006). Gestützt auf diese letzte Aussage brachte die Verteidigung vor, es sei zeitlich nicht möglich, dass das vorliegend fragliche Darlehensgeschäft abgeschlossen worden sei, um die Verluste aus der Lebensversicherung auszugleichen, da die Versiche- rung erst im September 2006 gekündigt worden sei und die Straf- und Zivilklägerin kaum im Sommer 2006 in Panik verfallen wäre, wenn sie bereits im Mai gewusst hätte, dass die Lebensversicherung ein Verlustgeschäft gewesen sei. Dem ist nicht zuzustimmen: Zum einen schilderte die Straf- und Zivilklägerin die Motivation für das neue Anlagegeschäft damit, sie habe wegen einer «raufgehen- den Zahl» geschlossen, dass die erste Anlage nicht rentiert habe und das Gefühl gehabt, dass es damit nicht gut gelaufen sei – sie gab somit nicht an, über das Scheitern der ersten Anlage oder gar die Höhe des Verlusts ein sicheres Wissen gehabt zu haben. Zum anderen kann dem Schreiben vom 5. April 2006 an die 15 Straf- und Zivilklägerin entnommen werden, dass diese bereits im April 2006 darü- ber informiert worden war, dass der Ertrag der N.________ hinter den Erwartungen zurückgeblieben war (pag. 1001 165). Das von der Straf- und Zivilklägerin geschil- derte Unbehagen in Bezug auf dieses erste Anlagegeschäft war somit im Zeitpunkt der Darlehensgewährung begründet und es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin sich aufgrund dieses sich ankündigenden Schei- terns der ersten Anlage dazu bewegen liess, ein weiteres Anlagegeschäft zu täti- gen, um zumindest damit Erfolg zu haben. Gleichzeitig bedeutet das auch, dass die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich hierfür ihre Reserve von CHF 100'000.00 ein- setzte, was die Darstellung der Verteidigung, sie habe bewusst in ein risikoreiches Geschäft investiert, umso unwahrscheinlicher erscheinen lässt. 9.5.6 Gesamtwürdigung betreffend die konkreten Vereinbarungen Im Sinne einer Gesamtwürdigung zur Frage nach den konkreten Vereinbarungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten ist zunächst festzuhal- ten, dass die im Mai 2006 erfolgte Darlehensgewährung entgegen den Aussagen des Beschuldigten nicht bereits mit Blick auf das Geschäft mit der H.________(AG) erfolgt sein kann: Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, ist aufgrund der Do- kumente und Aussagen im Zusammenhang mit dem Joint Venture Partner Agree- ment zwischen der H.________(AG) und der I.________(Ltd.). vielmehr erstellt, dass die ersten Kontakte von E.________ mit den angehenden Vertragspartnern der I.________(Ltd.). erst um den 20. Mai 2006 herum stattgefunden haben. Die- ses Anlagegeschäft war somit im Zeitpunkt des ersten Darlehensvertrags zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten noch nicht aktuell (pag. 18 462 und pag. 18 476, S. 102 und S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf- grund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der erste Darlehensvertrag im Hinblick auf ein anderes, zumindest in den Grundzügen konkretes und vom Beschuldigten als sicher darge- stelltes Anlagegeschäft geschlossen worden war, wobei es die Kammer aufgrund der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als glaubhaft – wenn auch nicht ent- scheidrelevant – erachtet, dass die O.________(Bank) in diesem Zusammenhang zumindest genannt wurde. Auf Grundlage der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in Kombination mit den früheren Vereinbarungen mit dem Beschuldigten, ihrer all- gemeinen Lebenssituation sowie dem sich abzeichnenden Verlust im Geschäft der Lebensversicherung hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass bei der Ge- währung dieses Darlehens das ursprünglich vereinbarte Ziel der hohen Sicherheit weiterhin Geltung hatte und dies dem Beschuldigten bewusst war. Da die Straf- und Zivilklägerin mit dem Darlehen ihre «unantastbare Reserve» investiert hatte, liegt auf der Hand, dass eine «sichere Anlage» für sie bedeutete, dass ihr investier- tes Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt werden durfte. Das Argument der Verteidigung, die anderen Personen, welche dem Beschuldigten ein Darlehen gewährt hätten, hätten nichts von einer sicheren Anlage oder der O.________(Bank) gesagt und es mache keinen Sinn, dass der Beschuldigte allen anderen Darlehensgebern eine Anlage bei E.________ vorgestellt habe und nur der Straf- und Zivilklägerin etwas von der O.________(Bank) erzählt habe, ändert an diesem Ergebnis nichts. Bei den von der Verteidigung angesprochenen anderen 16 Personen handelte es sich um die Darlehensgeber, deren Vertragsverhältnisse mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Fälschung des Formu- lars A näher zu beleuchten sind (siehe Ziff. 10.4 unten). Dabei hatte sich der Be- schuldigte von verschiedenen Personen Darlehen im Wert von insgesamt CHF 269'000.00 ausrichten lassen. Diese Darlehen wurden dem Beschuldigten je- doch bereits im Zeitraum vom 17. Februar 2006 bis am 22. Februar 2006 überwie- sen – in einem Zeitpunkt also, in dem das Geschäft mit der I.________(Ltd.). noch nicht aktuell war, und vier Monate, bevor der Beschuldigte mit der Straf- und Zivil- klägerin erstmals über ihr Darlehen sprach (pag. 07 060 020 f.). Den Aussagen von S.________ und T.________ kann entnommen werden, dass diese Darlehen mit Blick auf ein anderes – möglicherweise noch nicht konkret bestimmtes – Anlage- projekt aufgenommen worden waren (pag. 05 051 005 und pag. 05 049 003 ff.). S.________ gab sogar an, das ursprünglich geplante Produkt habe nicht umge- setzt werden können und man sei dann umgeschwenkt zum Anlageprodukt von Herrn U.________. Der Kunde habe davon nichts gewusst. Das einbezahlte Anla- gegeld sei einfach in das neue Produkt von U.________ investiert worden (pag. 05 051 005). Aus den Vertragsverhandlungen mit diesen Darlehensgebern kann somit in Bezug auf die vorliegend strittige Frage nichts abgeleitet werden. Vielmehr ist gerade die Tatsache, dass der Beschuldigte bereits im Februar 2006 im grossen Stil Darlehen für ein danach nicht realisiertes Projekt akquirierte, aus Sicht der Kammer bezeichnend für das Vorgehen und die damalige Situation des Beschuldigten. Diese wurde von ihm wie folgt beschrieben: «Ich kann nur noch einmal sagen, dass wir als selbständige Vermittler auf Aufträge angewiesen waren. Diese Aufträge brachte uns E.________ und wir haben diese Geschäfte in Treu und Glauben weitervermittelt. Als die Geschäfte nicht den gemachten Äusserungen entsprachen, resp. kein Gewinn daraus resultierte, schauten ich und meine Gläubi- ger jeweils in die Röhre. E.________ kam dann immer wieder mit einer neuen Idee, welche wir uns aufschwatzen liessen und so kamen wir immer weiter in den Sumpf. Wir dachten immer, dass wir durch einen Gewinn in einem neuen Geschäft die an- deren Geschäfte wieder wettmachen könnten» (pag. 05 020 008). Offenbar hatte E.________ dem Beschuldigten immer wieder neue lukrative Geschäftsmöglichkei- ten präsentiert, so dass dieser bereits im Februar 2006 Anleger suchte für ein Pro- jekt, welches danach nicht realisiert wurde. Der Beschuldigte geriet durch die stän- digen und meist gescheiterten Anlagegeschäfte zunehmend in eine ausweglose Si- tuation, in welcher er einerseits selber mit finanziellen Problemen kämpfte und an- dererseits nicht in der Lage war, seinen Gläubigern die versprochene Rendite zu bezahlen oder gar die gewährten Darlehen zurückzuerstatten. Die Kammer erach- tet die Schilderung des Beschuldigten, wonach er stets gehofft habe, diese Pro- bleme mit einem neuen Projekt zu beseitigen, als glaubhaft. Es entspricht denn auch diesem geschilderten Mechanismus, dass der Beschuldigte im Mai 2006 ver- suchte, die Straf- und Zivilklägerin unter anderem mit dem Versprechen zur Ge- währung eines Darlehens zu bewegen, damit könne der Misserfolg aus dem Ge- schäft mit der Lebensversicherung ausgeglichen werden, und auf diese Weise ver- suchte, den sich abzeichnenden Schaden mit einem neuen, noch vielversprechen- deren Geschäft wiedergutzumachen. 17 Aktenmässig ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen gemäss erstem Darlehensvertrag vom 3. Mai 2006 am 10. Mai 2006 überwies (pag. 1003 065). Die darauffolgenden Ereignisse schilderte die Straf- und Zivilklägerin sinngemäss wie folgt: Zuerst habe es geheissen, es habe nicht ge- klappt, woraufhin sie gesagt habe, sie wolle das Geld zurück. Nach zwei Wochen habe es dann geheissen, es habe doch geklappt (pag. 18 183 f.). Aufgrund dieser Angaben sowie mit Blick auf die zwischenzeitlich aufgetauchte Anlagemöglichkeit bei der H.________(AG) und die zuvor beschriebene Drucksituation des Beschul- digten, gewinnbringende Anlageprojekte zu finden, erachtet es die Kammer als plausibel, dass der Beschuldigte neu beabsichtigte, das bereits erhaltene Geld in das Geschäft der H.________(AG) zu investieren. Den Akten kann nämlich ent- nommen werden, dass zwischenzeitlich am 8. Juni 2006 das Joint Venture Partner Agreement zwischen der I.________(Ltd.). und E.________ namens der H.________(AG) unterzeichnet wurde (pag. 1003 020) und der Beschuldigte der H.________(AG) am 12. Juni 2006 das bereits erwähnte Darlehen von insgesamt CHF 380'000.00 gewährte (pag. 1003 060). Mit der Vorinstanz wird deshalb davon ausgegangen, dass der zweite Darlehensvertrag vom 10. Juni 2006 mit Blick auf die Investition in das Geschäft der H.________(AG) geschlossen wurde. Zu klären ist demnach, ob die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte mit Ab- schluss dieses zweiten Vertrags die Rahmenbedingungen betreffend Sicherheit für das bereits ausgerichtete Darlehen geändert haben. Aus den Aussagen der Betei- ligten kann diesbezüglich wenig abgeleitet werden: Die Straf- und Zivilklägerin gab einerseits an, der zweite Darlehensvertrag habe Steuerzwecken gedient, ohne die- se Zwecke erläutern zu können. Sie habe den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass im zweiten Vertrag das Enddatum gefehlt habe. Er habe ihr gesagt, das sei besser so (pag. 05 030 009). Andererseits gab sie an, sie erinnere sich, dass zwei Verträge schnell hintereinandergekommen seien. Im zweiten Vertrag sei die Änderung gewesen, dass man das Geld, welches generiert werde, immer wie- der neu einsetzen könne und sie nicht immer einen neuen Vertrag schliessen müs- se. Sie sei zuerst skeptisch gewesen, habe es dann jedoch logisch gefunden, dass Gewinne direkt neu eingesetzt werden können und das Geschäft so schneller von- stattengehe. Beim ersten Vertrag sei für sie klar gewesen, dass er vier Monate dauern sollte. Beim zweiten wisse sie es nicht (pag. 18 183). Der Beschuldigte konnte zum Zustandekommen dieses zweiten Vertrags keine Auskunft mehr geben (pag. 05 020 007). Den wenigen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kann lediglich entnommen wer- den, dass sie mit dem Beschuldigten über das fehlende Enddatum im zweiten Dar- lehensvertrag gesprochen und er sie davon überzeugt hat, dass dies eine gute Lö- sung sei, weil auf diese Weise die generierten Gewinne immer neu investiert wer- den können. Auf Basis dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschuldigte habe der Straf- und Zivilklägerin das neue Anlagegeschäft bei E.________ erläutert. Dies erscheint denn auch aufgrund der zeitlichen Begeben- heiten nicht naheliegend. So ergibt sich aus dem Schreiben von E.________ an D.________ und V.________ vom 14. Juni 2006, dass in diesem Zeitpunkt über das Projekt mit der I.________(Ltd.). noch gar nicht viel bekannt war (Schreiben vom 14. Juni 2006: pag. 1003 127 und pag. 1003 138; pag. 18 463, S. 103 der 18 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheint vielmehr naheliegend, dass er der Straf- und Zivilklägerin, wie von ihr geschildert, lediglich in Aussicht gestellt hat- te, die erzielte Rendite jeweils wieder in neue – nicht weiter definierte – Geschäfte zu investieren. Selbst wenn der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin das neue Anlagegeschäft in den Grundzügen erklärt hätte, ist davon auszugehen, dass er dabei auch die Zu- sicherung von E.________ weitergegeben hätte, wonach die Gelder mit Sicherheit zurückbezahlt und nicht mehr angerührt würden, wenn das Geld einmal auf der Bank sei (pag. 18 463, S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daraus ergibt sich Folgendes: Im Unterschied zur Vorinstanz geht die Kammer ge- stützt auf den Wortlaut des Vertrags und die Aussage der Straf- und Zivilklägerin davon aus, dass im zweiten Vertrag tatsächlich bewusst auf die Festsetzung eines Rückzahlungstermins verzichtet wurde. Aufgrund der zeitlichen Begebenheiten muss wie bereits festgehalten davon ausgegangen werden, dass der erste Darle- hensvertrag mit Blick auf ein anderes Anlagegeschäft vereinbart worden war und sich in der Zwischenzeit die Gelegenheit einer Investition bei der H.________(AG) angeboten hatte. Mit dieser Anlage, welche gemäss Vertrag vom 12. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 laufen und monatlich mit 1% verzinst werden sollte, war es dem Beschuldigten jedoch nicht möglich, das von der Straf- und Zivilklägerin ausgerich- tete Darlehen von CHF 100'000.00 inkl. Zins von CHF 25'000.00 bis zum 25. Sep- tember 2006 zurückzuzahlen (pag. 1003 060). Mit dem zweiten Darlehensvertrag konnte der Beschuldigte Zeit für die Rückzahlung des im Mai 2006 aufgenomme- nen Darlehens gewinnen. Die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin diesen – für sie weniger vorteilhaften – Vertrag unterschrieb, zeigt erneut, wie sehr sie sich auf die Angaben des Beschuldigten verliess. Darüber hinaus ist jedoch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zweite Darlehensvertrag die bisher vereinbarten Eckpunkte nicht vollständig ausser Kraft gesetzt hat und entgegen dem Wortlaut des Vertrags zusätzlich mündliche Verein- barungen getroffen wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Differenz zur bereits ausgerichteten Darlehensvaluta von CHF 25'000.00 nie überwiesen wurde, sondern gemäss Aussagen beider Beteiligter die Kapitalisie- rung der Zinsen aus dem ersten Darlehensvertrag darstellt, was auch plausibel er- scheint. Der zweite Darlehensvertrag nimmt somit Bezug auf den ersten Darle- hensvertrag. Damit geht einher, dass mit Blick auf die bereits erläuterte Gesamts- ituation keinerlei Hinweise darauf bestehen, wonach die Straf- und Zivilklägerin mit diesem zweiten Darlehensvertrag in risikoreichere Investitionen eingewilligt hätte. Zumal im Zusammenhang mit dem zweiten Darlehensvertrag erklärt wurde, dass die generierten Gewinne immer neu investiert würden und somit klar war, dass nur die Rendite und nicht das Kapital eingesetzt werden sollte. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin den zweiten Darlehensvertrag motiviert vom Wunsch, ihre frühere Vermögenssituation wiederherzustellen, und mangels Verständnis für die finanzgeschäftlichen Vorgänge unterschrieb, ohne über die konkreten Anlagegeschäfte informiert zu sein, und sich dabei darauf verliess, der Beschuldigte werde ihre Gelder wie vereinbart nur sicher anlegen. 19 Im Sinne eines Zwischenfazits ist somit festzuhalten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin bei der Ausrichtung des Darlehens vereinbart hatten, der Sicherheit der Gelder müsse bei deren Anlage hohe Priorität zukommen, was für die Straf- und Zivilklägerin bedeutete, dass das von ihr investierte Kapital in keinem Zeitpunkt gefährdet würde. Diese Vereinbarung galt auch nach Unterzeichnung des zweiten Darlehensvertrags weiterhin. So wurde im Zusammenhang mit diesem Vertrag auch explizit erklärt, dass jeweils die Rendite, nicht aber das Kapital selber, investiert werde. Die Straf- und Zivilklägerin hatte selber kaum Wissen über Fi- nanzgeschäfte und war in Bezug auf die Wahl der für sie geeigneten Anlagege- schäfte vollumfänglich auf die Beratung des Beschuldigten angewiesen. In diese Beratung setzte sie ein grosses Vertrauen. Dies war dem Beschuldigten bewusst, schilderte er doch selber, dass sie ihm nicht den Eindruck mache, als setze sie sich mit Finanzfragen auseinander. Zu Gunsten des Beschuldigten sowie mit Blick auf die von ihm glaubhaft geschil- derte, zunehmend ausweglose Drucksituation geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der ursprünglichen Darlehensgewährung durchaus die Absicht hatte, das Darlehen der Straf- und Zivilklägerin sicher und gewinnbrin- gend anzulegen, sie also nicht mit einer vorgespielten falschen Absicht zur Auszah- lung dieses Darlehens bewegte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte sich allen Warnsignalen zu trotz und unter Missachtung seiner eige- nen Verantwortung als Lösung für seine Probleme auf die Empfehlungen und An- gebote von E.________ verliess (siehe Ziff. 9.5.7 sogleich). Er zählte mithin selber darauf, dass diese den gewünschten Gewinn abwerfen würden und setzte das be- reits gewährte Darlehen aus diesem Grund nachträglich für das Geschäft mit der H.________(AG) ein. 9.5.7 Pflichtwidrige Verwendung der Gelder der Straf- und Zivilklägerin Wie bereits ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte nicht, die von der Straf- und Zi- vilklägerin erhaltenen CHF 100'000.00 in Erfüllung seines eigenen Darlehensver- trags mit der H.________(AG) unquittiert und in bar an E.________ übergeben zu haben zwecks Investition in das Finanzprojekt mit der I.________(Ltd.). In Überein- stimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und geht insbesondere davon aus, dass der Be- schuldigte das Geld im Glauben an E.________ übergeben hat, dieser würde das Geld vereinbarungsgemäss für das Geschäft mit der I.________(Ltd.). verwenden (pag. 18 479 f., S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Übergabe des Geldes der Straf- und Zivilklägerin in bar und ohne Quittung an E.________ missachtete der Beschuldigte jedoch elementare Sicherheitsvor- schriften in der Abwicklung von Finanzgeschäften und setzte das übergebene Geld einem hohen Verlustrisiko aus. Er verletzte bereits mit den (fehlenden) Modalitäten dieser Übergabe die Vereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Si- cherheit ihres Geldes bei den Anlagegeschäften hohe Priorität einzuräumen war. Zusätzlich verletzte er die Vereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerin, indem er das Geld zur Investition in das Geschäft der H.________(AG) an E.________ übergab. Zunächst hätte der Beschuldigte nach den Erfahrungen aus den Geschäf- 20 ten mit der M.________(Genossenschaft) und der L.________(Genossenschaft) weitere lukrative Angebote von E.________ per se kritisch betrachten müssen. Der Beschuldigte gab zwar an, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass nie ein Geschäft bzw. Produkt, das E.________ ihm erklärte, funktioniert habe. Als er der Straf- und Zivilklägerin das Produkt verkauft habe, seien alle andern Geschäfte noch am Laufen gewesen (pag. 05 022 011). Er habe vor dem Geschäft mit der H.________(AG) keine Geschäfte mit E.________ abgeschlossen, die zwei bis drei Geschäfte mit ihm seien alle ungefähr gleichzeitig gelaufen (pag. 05 022 015). Mit diesen Aussagen implizierte der Beschuldigte, er habe in diesem Zeitpunkt noch keine schlechten Erfahrungen mit E.________ gemacht, aufgrund derer er E.________ nicht mehr hätte trauen dürfen. Im Verfahren betreffend die M.________(Genossenschaft) und die L.________(Genossenschaft) hat er ange- geben, er sei bei der Vermittlung des Vertrags an W.________ im Dezember 2005 davon ausgegangen, dass die Gesamtsituation gut sei. Sie seien zwar darüber in- formiert worden, dass die EBK [Anmerkung: Eidgenössische Bankenkommission] eingeschritten sei, dass man gewisse Sachen anders machen müsse, aber dass die Firma kurz vor dem Ruin stand, sei ihm absolut nicht bewusst gewesen (Akten WSG 18 19+20 pag. 08 020 0004 f.). Er sagte weiter aus, die M.________ sei li- quidiert worden und man habe dann die L.________ gegründet, um die Sache über diese Firma zu retten. Warum die M.________ liquidiert worden sei, wisse er nicht, aber es habe seitens der EBK geheissen, dass sie nicht mehr zur M.________ vermitteln dürften. Er vermute, dass die L.________ gegründet worden sei, weil man die EBK habe hintergehen wollen (Akten WSG 18 19+20 pag. 08 020 0001 f.). In Betrachtung dieser Aussagen kann nicht eruiert werden, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Ausmass des Scheiterns dieser beiden Projekte kannte. Es kann jedoch festgehalten werden, dass er bereits Ende 2005 darüber informiert war, dass die EBK bei einem der Projekte eingeschritten war, was eindeutig gegen dessen Seriosität spricht und beim Beschuldigten kritische Fragen hätte auslösen müssen. Weiter finden sich in den Akten und in den Aussagen der Beteiligten zahlreiche Hinweise darauf, dass es sich beim Anlagegeschäft der H.________(AG) entgegen den Zusicherungen von E.________ nicht um ein seriöses Angebot mit sicherer Anlage und geringem Verlustrisiko handelte, was dem Beschuldigten aufgrund sei- ner Funktion als Finanzberater und seiner Berufserfahrung ohne weiteres auffallen musste: So schilderte der Beschuldigte, dass sein Vertrag vom 12. Juni 2006 mit der H.________(AG) nicht dem tatsächlich vereinbarten Investment entsprochen habe. E.________ habe hierzu erklärt, dass dieses Investment schriftlich nicht festgehalten werden könne, dies werde nur mündlich gemacht. Unterlagen habe er nie vorgelegt bekommen. Solche Geschäfte seien nicht für die grosse Masse ge- dacht und man habe auch nicht darüber reden dürfen. Über das Produkt selber ha- be er keinen Durchblick gehabt, das sei reine Vertrauenssache gewesen (pag. 05 040 003). Bereits der Umstand, dass sich E.________ als Vertreter der H.________(AG) weigerte, schriftliche Unterlagen zum Anlagegeschäft abzugeben und die Beteiligten anhielt, nicht darüber zu sprechen, hätte Zweifel an der Serio- sität des Geschäfts wecken müssen. Weiter gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme am 30. Mai 2008 an, bei guten Anlagen könne man durchschnittlich 21 mit 7% Rendite über einen längeren Zeitraum hinaus rechnen. Was über 10% ge- he, sei bereits undurchsichtig (pag. 05 040 006). Gemäss Vertrag vom 12. Ju- ni 2006 hätte die Investition in das Geschäft der H.________(AG) für den Beschul- digten einen Zins von 1% pro Monat resp. 12% pro Jahr erzielen sollen (pag. 1003 060). Laut Angaben des Beschuldigten resp. der mit einigen Darle- hensgebern abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 31. August 2006 wurde diesen eine noch viel höhere Rendite in Aussicht gestellt (Beschuldigter: pag. 05 040 003 und pag. 05 020 006; Zusatzvereinbarungen: pag. 1003 130, pag. 1003 144, pag. 1003 175 und pag. 1003 191). Zuletzt hätte die Aufforderung von E.________, er solle einen Teil seines Darlehens für diese Investition in bar übergeben, beim Beschuldigten alle Alarmglocken läuten lassen müssen. Dem Be- schuldigten musste somit bewusst sein, dass es sich beim Anlagegeschäft der H.________(AG) – um seine eigenen Worte zu gebrauchen – um ein «undurch- sichtiges Geschäft» handelte. Trotz dieser Hinweise und trotz der eigenen Angabe, wonach er selber den «Durchblick» über das Geschäft nicht hatte, verzichtete der Beschuldigte auf die Aushändigung von schriftlichen Unterlagen. Damit handelte er sowohl den Ansprüchen, denen ein professioneller Finanzberater genügen muss wie auch den Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilklägerin über die sichere Ver- wendung ihrer Gelder zuwider. Weiter geht aus dem Verhalten des Beschuldigten selber hervor, dass diesem bewusst war, dass es sich bei seinen Geschäften nicht um seriöse Finanzgeschäfte handelte: So hat er die Straf- und Zivilklägerin ange- wiesen, die Darlehensvaluta von CHF 100'000.00 in zwei Tranchen zu je CHF 50'000.00 an zwei verschiedene Bankinstitute zu überweisen. Von diesen Konten hat der Beschuldigte die Gelder ebenfalls in mehreren Auszahlungsvorgän- gen wieder bezogen (pag. 1003 067 f.). Dieses Vorgehen ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass die von ihm vorgenommenen Geschäfte nicht vorschriftsgemäss abliefen und er deshalb versuchte, diese ge- genüber den involvierten Banken zu verschleiern. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Geld der Straf- und Zivilklägerin in Missachtung elementarster Sicherheitsgebote ohne Quittung und in bar an E.________ zur Investition in ein Finanzprojekt übergeben hat, welches er selber nicht verstand, bei dem alle Zeichen gegen die Seriosität des Projekts spra- chen und bei dem er dennoch darauf verzichtete, sich schriftliche Unterlagen aus- händigen zu lassen und das ganze Geschäft zu überprüfen. Aufgrund seiner Aus- bildung, seiner Berufserfahrung, seinen Erfahrungen aus anderen von E.________ empfohlenen Projekten sowie den zahlreichen entsprechenden Alarmzeichen in der Zusammenarbeit mit E.________ war dem Beschuldigten bewusst, dass er das Geld der Straf- und Zivilklägerin mit diesen Handlungen einem erheblichen Verlust- risiko aussetzte. Mit seinem Verhalten hat er die Vereinbarung mit der Straf- und Zivilklägerin, wonach die Sicherheit bei der Anlage ihrer Gelder hohe Priorität habe, grob missachtet und den vollständigen Verlust der ihm überlassenen Gelder verur- sacht. Vor diesem Hintergrund wirkt es geradezu zynisch, wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe kein schlechtes Gewissen, weil er die Straf- und Zivilklä- gerin nicht über den Tisch gezogen habe; diese habe fahrlässiger gehandelt, als sie es hätte tun dürfen (pag. 05 021 007 und pag. 05 021 009). Der Beschuldigte war der Finanzberater der Straf- und Zivilklägerin, welche erklärtermassen vollum- 22 fänglich auf sein Fachwissen angewiesen war, und die sowohl dem Beschuldigten als Mensch als auch seiner Fachkompetenz volles Vertrauen entgegenbrachte. Dies war dem Beschuldigten bewusst und es stand somit in seiner Verantwortung, der Straf- und Zivilklägerin nur für ihre Bedürfnisse geeignete Anlagegeschäfte zu empfehlen, sie umfassend und in für sie verständlicher Sprache über ihre Investiti- onen und die damit verbundenen Risiken aufzuklären und ihre Gelder ausschliess- lich innerhalb der mit ihr definierten Regeln zu verwenden. 9.5.8 Fazit Die Kammer erachtet in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt als erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen über CHF 100'000.00 unter der Bedingung ausgerichtet hat, dass das Geld sicher ange- legt und in seinem Bestand nicht gefährdet würde. Die Straf- und Zivilklägerin woll- te damit den sich abzeichnenden Verlust aus dem Geschäft mit der Lebensversi- cherung ausgleichen und investierte mit diesem Darlehensvertrag ihre letzte Re- serve. Der Beschuldigte kannte die Anforderung der Straf- und Zivilklägerin an die Sicherheit der Investitionen. Zugleich war ihm auch bewusst, dass sie einerseits vollumfänglich auf seine fachliche Einschätzung vertraute und angewiesen war, und ihm andererseits auch auf der menschlichen Ebene grosses Vertrauen entge- genbrachte. Indem der Beschuldigte das Geld ohne Erhalt einer Quittung in bar an E.________ übergab zur Investition in ein offensichtlich unseriöses und nicht weiter überprüftes Finanzprojekt, missachtete er diese vertragliche Verpflichtung grob. Aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Tätigkeit als Finanzberater, seinen Erfahrungen aus anderen von E.________ empfohlenen Projekten sowie den zahl- reichen Alarmzeichen in der Zusammenarbeit mit E.________ wusste er, dass die von ihm vorgenommene Barübergabe sowie die vorgesehene Investition in das Fi- nanzprojekt der H.________(AG) den Vereinbarungen mit der Straf- und Zivilkläge- rin widersprachen und setzte deren Geld wissentlich einem Verlustrisiko aus. 10. Sachverhalt gemäss Ziff. II.2 der Anklageschrift 10.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sich auf dem Formular A der X.________ (Bank) als wirtschaftlich berechtigte Person über auf seinem Konto eingegangenen Geldern ausgegeben und dies mit fingierten Darlehensverträgen belegt zu haben (pag. 16 003 010). 10.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2. Mai 2006 zuhanden der X.________ (Bank) in F.________ auf dem Formular A angegeben zu haben, an den Vermö- genswerten auf seinem Bankkonto wirtschaftlich berechtigt zu sein und die auf dem Beiblatt dokumentierte Erklärung abgegeben zu haben. Auf dieser hatte er ange- geben, die eingegangenen Beträge würden aus der Rückzahlung von Darlehen an Freunde stammen (Aussage Beschuldigter: pag. 05 022 024; Formular A und Bei- blatt: pag. 07 060 066 f.). Ebenso bestritt er nicht, zu diesem Zweck fingierte Darle- hensverträge eingereicht zu haben, welche auf die Jahre 2001 und 2002 datiert waren und belegen sollten, dass die auf das Konto eingegangenen Beträge 23 tatsächlich aus der Rückzahlung von Darlehen stammten (Aussage Beschuldigter: pag. 05 020 008; fingierte Darlehensverträge: pag. 07 060 068 ff.). Der Beschuldig- te gab an, auf Rat von E.________ so gehandelt zu haben, damit sie das Geld ent- gegennehmen konnten, ohne dass es blockiert würde (pag. 05 022 024). Er habe den Kunden erzählt, dass sie Probleme hätten mit der Kantonalbank und es beste- he das Risiko, dass das Geld blockiert werde. Sie hätten diese Verträge gemacht, damit es so aussehe, als würden sie diese Darlehen zurückzahlen (pag. 05 022 025). 10.3 Bestrittener Sachverhalt / Gegenstand der Beweiswürdigung Die Verteidigung machte geltend, die Gelder seien dem Beschuldigten gestützt auf echte Darlehensverträge überwiesen worden, damit er in eigenem Namen Investiti- onen tätigen könne. Der Beschuldigte sei somit wirtschaftlich an diesen Geldern berechtigt gewesen und habe das Formular A wahrheitsgemäss ausgefüllt. Thema der Beweiswürdigung ist demnach die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten an diesen Geldern. 10.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschuldigten zunächst korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte an dem am 14. Februar 2006 gutgeschriebenen Kleinkredit der Y.________ (Bank) von CHF 40'000.00 wirt- schaftlich berechtigt war. Sie hielt ebenfalls zutreffend fest, dass demselben Konto in der Zeit vom 17. Februar 2006 bis am 22. Februar 2006 Zahlungen von insge- samt CHF 269’000.00 gutgeschrieben worden waren, die Z.________, AA.________, AB.________, AC.________, T.________, AD.________ und/oder AE.________, AF.________ und AG.________ an den Beschuldigten überwiesen hatten (pag. 07 060 020 f.; pag. 18 482, S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Konkret handelte es sich um folgende Zahlungen auf das Konto des Be- schuldigten bei der X.________(Bank): - T.________: CHF 30’000.00, 12’000.00 und 23’000.00 = CHF 65’000.00; - AC.________: CHF 10’000.00; - AG.________: CHF 8’000.00; - AB.________: CHF 40’000.00; - AF.________: CHF 36’000.00; - Z.________: CHF 20’000.00 ; - AA.________: CHF 30’000.00 ; - AD.________ und/oder AE.________: CHF 60’000.00. Hintergrund dieser Zahlungen waren gemäss Aussagen des Beschuldigten Darle- hensverträge, welche er mit den genannten Personen abgeschlossen hatte. Kon- frontiert mit diesen Einzahlungen gab der Beschuldigte an, das seien alles Kunden von ihm. Es habe dazu Verträge gegeben. Soviel er wisse, hätten diese alle gleich 24 ausgesehen wie der von Frau C.________. Das Geld sei für die Anlage bei E.________ bestimmt gewesen (pag. 05 022 021). Aktenkundig sind die – mit dem Vertrag der Straf- und Zivilklägerin nicht identi- schen – Darlehensverträge mit AB.________ sowie mit T.________ je vom 6. Fe- bruar 2006 (AB.________: Akten WSG 18 19+20 pag. 32 021 0019; T.________: pag. 1003 206). Darin gewährten die genannten Personen dem Beschuldigten ein Darlehen von CHF 40'000.00 bzw. CHF 65'000.00 mit einer Laufzeit bis April 2007 und monatlichen Zinsen von 5%. In Punkt 5 verpflichtete sich der Beschuldigte, den Darlehensgebern als Sicherheit eine Kopie vom Bankauszug auszuhändigen, wo das zur Verfügung gestellte Kapital lediglich als Nachweis hinterlegt worden sei. Das Kapital könne während der gesamten Laufzeit nicht von diesem Konto ent- wendet werden (non diplation account). Neben diesen Verträgen ist in den Akten zudem eine mit diesen Verträgen identische, nicht personalisierte Vorlage für den entsprechenden Darlehensvertrag, datiert auf den 24. Januar 2006, zu finden (pag. 07 014 009 und pag. 07 014 057). T.________ gab zum Zustandekommen dieses Vertrags an, der Beschuldigte habe ihm erzählt, er habe eine neue Anlage in Aussicht, die besser sei als M.________ – falls diese nicht funktionieren würde. Er habe also am 6. Februar 2006 einen Dar- lehensvertrag über CHF 65'000.00 mit dem Beschuldigten abgeschlossen, im Wis- sen, dass es sich um eine andere Anlage als die M.________ gehandelt habe. Wie das Geld jedoch angelegt werden sollte, um die festgelegte Rendite zu erwirtschaf- ten, habe der Beschuldigte nicht gesagt (pag. 05 049 003). Die erste Zinszahlung von 5% habe er in bar ausbezahlt bekommen. Und seither habe er nichts mehr er- halten (pag. 05 049 005). Da der Beschuldigte sein Geld grösstwahrscheinlich bei E.________ angelegt und nicht selber angelegt habe, gehe er davon aus, dass sein Darlehen nicht zweckgebunden verwendet worden sei (pag. 05 049 006). Auf Vorhalt des Darlehensvertrags mit T.________ vom 6. Februar 2006 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, zu welchem Zweck T.________ ihm dieses Darlehen gewährt habe. Wenn dieser Betrag auf das Konto bei der Kantonalbank überwiesen worden sei, gehe er davon aus, dass es auch um diese Anlage gegan- gen sei. Konfrontiert mit der Tatsache, dass dieser Vertrag vier Monate vor dem Vertrag mit der H.________(AG) abgeschlossen wurde, gab der Beschuldigte an, er habe keine Ahnung mehr. Alles Geld, was er bekommen habe, sei in die Anlage von E.________ geflossen. Angesprochen auf Punkt 5 des Darlehensvertrags gab er an, er habe diesen Satz von E.________ erhalten. Er wisse aber nicht genau, was er bedeute. Er selber habe darunter verstanden, dass er den Darlehensgebern eine Kopie von einem Bankauszug aushändigen solle von einem Konto, auf dem das Geld liege und von dem es nicht entwendet werden könne. Er wisse nicht mehr, wie er diesen Punkt des Vertrags habe einhalten wollen. Eigentlich hätte aber nicht er diesen Punkt einhalten sollen, sondern diejenigen, an die das Geld geflossen sei. Es sei abgemacht gewesen, dass das Geld nicht bei ihm auf einem Sperrkonto bleibe, sondern weiter überwiesen werde. Seine Kunden hätten das auch gewusst. Auf Frage, ob er mit den übrigen Anlegern identische Verträge ab- geschlossen habe, gab er an, er denke, dass sie alle gleich gewesen seien (pag. 05 022 021 ff.). 25 Gestützt auf diese letzte Aussage sowie auf die Tatsache, dass der Beschuldigte eine nicht personalisierte Vorlage für diesen Vertrag gespeichert hatte, geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte mit allen seinen Darlehensgebern aus dieser Zeitperiode identische Verträge abgeschlossen hat. Weiter erachtet es die Kammer gestützt auf Punkt 5 dieser Darlehensverträge als erstellt, dass der Be- schuldigte mit sämtlichen dieser Darlehensgeber die Vereinbarung getroffen hat, dass das ausgerichtete Darlehen auf einem Sperrkonto verbleiben werde. Den Aussagen von T.________ kann zudem entnommen werden, dass er mit dem Be- schuldigten vereinbart hatte, dass dieser das Geld direkt anlegen werde. Der Be- schuldigte hatte somit im Zusammenhang mit diesen Darlehen konkrete Weisun- gen zu befolgen. Besonders die Vereinbarung, dass das Geld während der gesam- ten Laufzeit des Vertrags nicht verwendet werden, sondern auf einem Sperrkonto liegen sollte, beschränkte die Verfügungsmacht des Beschuldigten über die ihm ausgerichteten Darlehen beträchtlich. Dem von der Verteidigung ebenfalls zitierte Kommentar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken ist im Zusammenhang mit dem For- mular A zu entnehmen, dass bei Darlehensverhältnissen einzelfallbedingt zu ent- scheiden ist, ob der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer als wirtschaftlich berechtigt zu betrachten sei: Indizien dafür, dass der Darlehensgeber der «wahre» wirtschaftlich Berechtigte an einem Darlehen sei, seien insbesondere das Bestehen einer Weisungsbefugnis des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer, die Tragung des wirtschaftlichen Risikos des Geschäfts durch den Darlehensgeber und der Umstand, dass die Darlehensgewährung in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers liege oder vom Darlehensgeber initiiert worden sei. Umgekehrt spreche es für die wirtschaftliche Berechtigung des Darlehensnehmers, wenn die- ser in der Verwendung der Darlehenssumme vom Darlehensgeber weisungsunab- hängig sei, wenn er das wirtschaftliche Risiko trage und wenn die Darlehensge- währung in seinem Interesse liege bzw. auf seine Initiative hin erfolgt sei (Kommen- tar zur Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken, 2. Auflage, 2016, S. 25). Der Beschuldigte war gestützt auf Punkt 5 der Darlehensverträge sowie aufgrund der mündlichen Vereinbarungen zumindest mit T.________ verpflichtet, das erhal- tene Geld direkt anzulegen. Zusätzlich hatte er die Anweisung, das Geld auf ein Sperrkonto zu überweisen. Der Beschuldigte konnte demnach nicht frei über die Darlehen verfügen und war somit nicht wirtschaftlich berechtigt an diesen Geldern. Wenn er angibt, nicht er habe die Verpflichtung mit dem Sperrkonto erfüllen müs- sen, sondern diejenigen, an welche das Geld geflossen sei, so ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte in Bezug auf diese Gelder weisungsgebunden und somit daran nicht wirtschaftlich berechtigt war. Nicht zutreffend ist das Argument der Verteidigung, wonach sich die wirtschaftliche Berechtigung auch aus dem Umstand ergebe, dass der Beschuldigte im vorliegen- den Strafverfahren als Geschädigter in Bezug auf den Verlust der CHF 380'000.00 aufgeführt worden sei und nicht seine Darlehensgeber. Damit verkennt die Vertei- digung, dass das Formular A der Bekämpfung von Geldwäscherei dient, der Begriff der «wirtschaftlichen Berechtigung» vorliegend in diesem Kontext zu verstehen ist 26 und deshalb nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Geschädigtenbegriff übertragen werden kann. Zuletzt ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte die Falschanga- ben im Formular A mit fingierten Darlehensverträgen belegte, deutlich aufzeigt, dass ihm bewusst war, dass er unwahre Angaben gemacht hatte, ansonsten er nicht auf den Beleg mit Scheinverträgen zurückgegriffen hätte. Ziel dieser Hand- lung war, wie der Beschuldigte selbst angab, eine Blockierung dieser Gelder zu verhindern und die Verfügung darüber im Hinblick auf die geplanten Finanzge- schäfte sicherzustellen. 10.5 Fazit Der Beschuldigte hat auf dem Formular A gegenüber der X.________(Bank) be- wusst wahrheitswidrig angegeben, er sei an den Geldern auf dem Konto wirtschaft- lich berechtigt. Mit diesem Vorgehen wollte der Beschuldigte die Blockierung dieser Gelder verhindern und sicherstellen, dass er diese für die geplanten Finanzge- schäfte würde einsetzen können. III. Rechtliche Würdigung 11. Vorwürfe gemäss Ziff. II.1. der Anklageschrift Der Sachverhalt gemäss Ziff. II.1. der Anklageschrift wurde als Betrug, evtl. qualifi- zierte Veruntreuung, evtl. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagt. Es wird vorangestellt, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte und vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Verurteilung wegen Betrugs statt qualifi- zierter Veruntreuung dem Verschlechterungsverbot nicht entgegenstehen würde, da Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer tieferen Strafe bedroht ist als die qualifi- zierte Veruntreuung (BGE 139 IV 282, E. 2.5). 11.1 Betrug 11.1.1 Tatbestandsmerkmale Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 StGB ausführ- lich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 18 493 ff., S. 133 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 11.1.2 Subsumtion Das erste objektive Tatbestandsmerkmal des Betrugs ist das Vorliegen einer Täu- schungshandlung. Die Staatsanwaltschaft begründete dieses damit, dass der Be- schuldigte der Straf- und Zivilklägerin gegenüber vorgetäuscht habe, er wolle das von ihr einbezahlte Kapital in ein sicheres Anlageprojekt einzahlen. Tatsächlich aber habe er beabsichtigt, die CHF 100’000.00 in eigenem Namen in einer Anlage 27 bei E.________ anzulegen. Die Vorinstanz erachtete dieses Tatbestandsmerkmal als nicht erfüllt: Der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin darüber getäuscht, dass er beabsichtige, das von ihr einbezahlte Kapital in ein sicheres An- lageprojekt bei einer etablierten Bank einzuzahlen. Beweismässig sei allerdings nicht festgestellt worden, was für ein Anlageprojekt er ihr im Hinblick auf den Ver- tragsabschluss bzw. die daraus folgende Überweisung der CHF 100’000.00 ange- tragen habe. Es fehle deshalb am Nachweis der Täuschung (pag. 18 494 f. oder S. 134 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer im Ergebnis an, wenn auch mit fol- gender Präzisierung: Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin eine sichere Anlage in Aussicht gestellt und diese Vereinbarung nicht eingehalten. Gemäss Be- weisergebnis geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der ursprünglichen Darlehensgewährung durchaus die Absicht hatte, das Darlehen der Straf- und Zivilklägerin sicher und gewinnbringend anzulegen, er sie demnach nicht mit einer vorgespielten falschen Absicht zur Auszahlung dieses Dar- lehens bewegt hat. Eine Täuschung über eine (innere) Tatsache konnte dem Be- schuldigten somit nicht nachgewiesen werden. Aus dem erstellten Sachverhalt geht denn auch hervor, dass das vorwerfbare Verhalten des Beschuldigten nicht in ers- ter Linie in einer Täuschungshandlung liegt, sondern in der unsorgfältigen Abwick- lung des vereinbarten Anlagegeschäfts resp. im pflichtwidrigen Umgang mit dem ihm bereits überlassenen Darlehen. Im Ergebnis geht somit auch die Kammer davon aus, dass es vorliegend am objek- tiven Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung fehlt und sich die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente des Betrugs erübrigt. 11.2 Qualifizierte Veruntreuung 11.2.1 Tatbestandsmerkmale Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache an- eignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm an- vertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Unter anderem wer die Tat in seiner Funktion als berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes begeht, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, erfüllt die Voraussetzungen für die qualifi- zierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz hat den objektiven und subjektiven Tatbestand ausführlich und zu- treffend beschrieben, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 18 483 ff., S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzende Ausführungen zu den für die konkrete rechtliche Würdigung zentralen Tatbestandselementen erfol- gen direkt im Rahmen der Subsumtion. 11.2.2 Erlangung anvertrauter Vermögenswerte Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Bei der Tatbestandsvariante der unrechtmässigen Verwendung anvertrauter Vermö- 28 genswerte gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den er- haltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders überge- gangenen Werte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzu- fliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. In Anwendung dieser Tatbe- standsvariante ist eine unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes im Sinne des Tatbestandes nur möglich, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treuge- ber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Dabei liegt eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines Anvertrautseins gemäss Bundesgericht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwen- dung zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungs- zweck daher dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.2). Wenn ein Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers er- gibt. Wird bei einem Darlehen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Er darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, das Darle- hen zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten. Die Annahme einer Veruntreuung fällt diesfalls ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.3). Die Rechtsprechung nimmt eine Verlet- zung der Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwen- dung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später – allenfalls mit einer bestimmten Rendite – wieder an den Anleger zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_393/2007 vom 2. November 2007 E. 3.5). Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Beschuldigten am 10. Mai 2006 in Erfüllung des Darlehensvertrags vom 3. Mai 2006 CHF 100’000.00 überwiesen. Der Be- schuldigte hatte damit sowohl die Verfügungsmacht wie auch die Verfügungsbe- rechtigung über diese Gelder. Da sich die Verfügungsberechtigung aus einem Dar- lehensvertrag ergibt, ist zusätzlich zu prüfen, ob die beiden bezüglich des Darle- hens eine Werterhaltungspflicht vereinbart haben. Die Vorinstanz begründete die Werterhaltungspflicht wie folgt (pag. 18 496, S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich der Verwendung der Darlehen hatte er mit C.________ einen konkreten Zweck vereinbart, nämlich die Investition der Gelder in eine sichere Anlage zwecks Erzielung einer hohen Rendite und Rückzahlung per 25.09.2006. Dem Risiko einer Schädigung von C.________ sollte in dem Sinne entgegengewirkt werden, als sichergestellt werden sollte, dass die Rückzahlung des Kapitals am vereinbarten Termin, dem 25.09.2019 [recte: 2006] möglich sein würde. Die vereinbarte Verwendung lag also im unmittelbaren Interesse von C.________, indem ihre Gelder (verlust-)risikolos angelegt werden sollten, zudem war ihr von A.________ eine schöne Verzinsung zugesichert worden. Damit bestand aus Sicht von C.________ kein Risiko eines Kapitalverlustes, sondern höchstens dasjenige einer Nichter- 29 zielung der vereinbarten Rendite. Auszugehen ist damit von der Werterhaltungspflicht durch den Treuhänder A.________. An diesen Erwägungen wird im Ergebnis festgehalten, selbst wenn die Kammer beweiswürdigend davon ausging, dass der Rückzahlungstermin per 25. Septem- ber 2006 mit dem zweiten Darlehensvertrag aufgehoben wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten das Darlehen un- ter der strikten Bedingung einer sicheren Anlage des Geldes ausgerichtet hat. Ver- einbart wurde nicht nur, dass das Darlehen nach Beendigung des Darlehensver- trags zurückbezahlt werden musste, sondern auch, dass dieses während der Lauf- zeit des Vertrags wie vereinbart angelegt und in seinem Bestand nicht gefährdet werden sollte. Entsprechend wurde im Zusammenhang mit dem zweiten Darle- hensvertrag auch kommuniziert, dass jeweils die Rendite – nicht jedoch das Kapital selber – eingesetzt werde. Diese Vereinbarungen sollten dem Risiko eines Verlusts der Gelder und damit einer Schädigung der Straf- und Zivilklägerin entgegenwir- ken. Für den Beschuldigten bestand somit die Pflicht, das erhaltene Darlehen während der Vertragslaufzeit in seinem Wert zu erhalten. Die Straf- und Zivilkläge- rin hat dem Beschuldigten somit im tatbestandsmässigen Sinne Vermögenswerte anvertraut. Wenn die Verteidigung dagegen vorbringt, die Werterhaltungspflicht sei in der An- klageschrift nicht hinreichend umschrieben, so ist dem Folgendes entgegen zu hal- ten: Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschul- digten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunkti- on). Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Hand- lungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hin- weisen). Vorliegend wurde die Werterhaltungspflicht in der Anklageschrift nicht namentlich genannt. Es wurde indessen beschrieben, der Beschuldigte habe mit der Straf- und Zivilklägerin vereinbart, dass das Geld in eine sichere Anlage inves- tiert und anschliessend an diese zurückfliessen sollte. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschuldigte nicht jederzeit fähig gewesen sei, das Geld zurückzuzahlen. Es war dem Beschuldigten auf Grundlage des umschriebenen Sachverhalts in der Anklageschrift ohne Weiteres möglich zu erkennen, welche konkreten Lebensvor- gänge ihm vorgeworfen wurden, und sich dagegen angemessen zu verteidigen. Es war aus diesem Grund nicht notwendig, den juristischen Begriff der Werterhal- tungspflicht explizit in der Anklageschrift aufzuführen. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt. 11.2.3 Unrechtmässige Verwendung in eigenem oder fremdem Nutzen Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögens- werten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (Urteil des Bundesge- richts 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.3.1). 30 Der Beschuldigte hat mit der Straf- und Zivilklägerin vereinbart, dass er ihre Gelder in eine sichere Anlage investieren und in ihrem Bestand nicht gefährden würde. Gegen diese Abmachung hat er verstossen, indem er das Geld entgegen jeglichen Geboten der Sorgfalt ohne Quittung und in bar an E.________ übergab zur Investi- tion in ein Anlagegeschäft der H.________(AG), bei dem es sich weder um ein si- cheres noch um ein seriöses Finanzprodukt handelte. Mit dieser Verwendung des Darlehens hat er dessen Verlust verursacht, weshalb es ihm bis zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils nicht möglich war, der Straf- und Zivilklägerin ihr investier- tes Kapital zurückzuzahlen. 11.2.4 Qualifikation Der Beschuldigte hat berufsmässig Finanzprodukte vermittelt und von den damit erwirtschafteten Provisionen gelebt (pag. 05 022 006). Auch beim vorliegend zu beurteilenden Geschäft hätte der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz beweis- würdigend korrekt festgestellt – eine Provision erhalten sollen, welche ihm teilweise auch ausgerichtet wurde (pag. 18 480, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Entsprechend nannte sich der Beschuldigte auch «Finanzberater». Bei der Straf- und Zivilklägerin handelte es sich um eine langjährige Klientin des Beschul- digten, die sich auch auf seiner Mandantenliste befand (pag. 07 014 041). Im Zu- sammenhang mit dieser Tätigkeit hat er von mindestens neun Darlehensgebern Gelder in beachtlicher Höhe auf sein Konto überwiesen erhalten, mit dem Zweck, diese in Anlageprojekte zu investieren. Dabei waren die konkreten Anlageprojekte zu einem grossen Teil noch nicht konkret definiert worden, so dass der Beschuldig- te nach Überweisung auf sein Konto für die Verwaltung und Verwendung dieser Gelder zuständig war. Der Beschuldigte war demnach als berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne der Qualifikation tätig. 11.2.5 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin vereinbart hatte, ihre Gelder nur sicher anzulegen und zu verwenden. Dennoch hat der Beschuldigte das Geld der Straf- und Zivilklägerin verwendet, um der H.________(AG) ein Dar- lehen zur Investition in ein offensichtlich zweifelhaftes Finanzprojekt zu gewähren, dessen Seriosität er nicht im Geringsten überprüft hatte, und hat das Geld darüber hinaus in bar und ohne Quittierung auf einem Parkplatz an E.________ übergeben. Wie beweiswürdigend festgestellt, war dem Beschuldigten bewusst, dass es sich bei dem Geschäft der H.________(AG) nicht um ein sicheres und für die Straf- und Zivilklägerin geeignetes Geschäft handeln konnte. Als professioneller Finanzbera- ter wusste er zudem auch, dass die Modalitäten der Geldübergabe an E.________ sämtlichen Sorgfaltsstandards widersprachen. Mit diesem Verhalten hat der Be- schuldigte entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht nur in Kauf genom- men, den Anspruch der Straf- und Zivilklägerin zu vereiteln und seine Pflicht zur Werterhaltung zu verletzen. Es war vielmehr sein direktes Handlungsziel, mit dem Geld der Straf- und Zivilklägerin die eigene Investition in das Projekt der H.________(AG) zu finanzieren. Aufgrund seines Wissens über die Folgen seiner 31 Handlung kann sein Verhalten nicht anders gedeutet werden, als dass er willentlich und somit vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte wollte mit der Abwicklung des Geschäfts mit der H.________(AG) Geld verdienen (pag. 05 020 007). Der Beschuldigte brauchte in dieser Zeit drin- gend Geld und hoffte einerseits, von diesem Geschäft selber finanziell zu profitie- ren und andererseits damit seinen Darlehensgebern die versprochene Rendite auszurichten sowie ihr Darlehen zurückzuzahlen. Der Profit des Beschuldigten hätte zum einen darin bestanden, dass er dank dem unrechtmässig verwendeten Darlehen der Straf- und Zivilklägerin in eigenem Na- men Geld in das Geschäft der H.________(AG) investieren konnte und damit eine Rendite hätte erzielen können. Mit der Straf- und Zivilklägerin hatte er nämlich eine fixe Rendite vereinbart. Was er darüber hinaus erzielt hätte, wäre ihm zugefallen. Zusätzlich wäre dem Beschuldigten im Zusammenhang mit diesem Geschäft eine Provision zugestanden, welche ihm teilweise auch ausgerichtet wurde (pag. 18 480, S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat somit in Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte war zu einer Rückzahlung des gewährten Darlehens zu keinem Zeitpunkt in der Lage: Der Beschuldigte hatte bei Vertragsabschluss mit der Straf- und Zivilklägerin aus früheren Geschäften bereits Schulden angehäuft und hatte keine eigenen Mittel. Nachdem er die ihm gewährten Darlehen an E.________ wei- tergeleitet hatte verfügte er nie mehr über die Mittel, um der Straf- und Zivilklägerin das ausgerichtete Darlehen zurückzuzahlen. Eine Ersatzbereitschaft bestand somit nicht. 11.3 Fazit Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig erklärt. Die Prüfung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erübrigt sich somit. 12. Vorwürfe gemäss Ziff. II.2. Anklageschrift Der Sachverhalt gemäss Ziff. II.2. der Anklageschrift wurde als Urkundenfälschung angeklagt. 12.1 Tatbestandsmerkmale Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale zutreffend aufgeführt, darauf kann verwiesen werden (pag. 18 496 f., S. 136 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Im Vordergrund steht die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung. 32 12.2 Vorbemerkung Formular A / fingierte Darlehensverträge Gemäss Anklageschrift hat der Beschuldigte das Formular A der X.________(Bank) falsch ausgefüllt und dies mit «fingierten» Darlehensverträgen belegt. Angeklagt ist jedoch lediglich die Falschbeurkundung in Bezug auf das Formular A, nicht auf diese Darlehensverträge (vgl. Parteivortrag der Staatsanwalt- schaft, pag. 18 270). 12.3 Urkundenqualität Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass dem sog. Formular A erhöhte Glaubwürdigkeit und somit Urkundenqualität zukomme (Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Darauf wird auf dem Formular selber zusätzlich hingewiesen, zusammen mit der Erläuterung, dass fal- sche Angaben strafrechtlich verfolgt und geahndet werden (pag. 07 060 66). 12.4 Errichtung einer echten, inhaltlich unwahren Urkunde Der Beschuldigte hat auf dem Formular A fälschlicherweise angegeben, er sei an den sich auf seinem Konto befindlichen Geldern wirtschaftlich berechtigt. Dadurch hat er im tatbestandlichen Sinne eine Urkunde mit unwahrem Inhalt erzeugt. 12.5 Subjektiver Tatbestand Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, war dem Beschuldigten be- wusst, dass er nicht über die wirtschaftliche Berechtigung über die fraglichen Gel- der verfügte. Er hat die entsprechenden Passagen auf dem Formular A bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt, um eine Blockierung dieser Gelder zu verhindern. Damit hat er direkt vorsätzlich gehandelt. Mit seinen Angaben wollte er die X.________(Bank) über die wahren Berechti- gungsverhältnisse betreffend den auf seinem Konto befindlichen Gelder täuschen. Er hat somit in Täuschungsabsicht gehandelt. Ziel der Handlung des Beschuldigten war, eine Blockierung dieser Gelder zu ver- hindern, damit er die geplanten Finanzgeschäfte vornehmen konnte, an denen er mit Provisionen und Renditen verdient hätte. Er wollte sich damit einen Vorteil ver- schaffen, weshalb auch das Tatbestandsmerkmal der Vorteilsabsicht erfüllt ist. 12.6 Fazit Der Beschuldigte hat alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der Falschbeurkundung erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt. IV. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, der Frage des an- wendbaren Rechts und der Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen 33 (pag. 18 498 ff., S. 138 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wird das ak- tuell geltende Recht angewendet. Zu ergänzen ist, dass bei Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. 14. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt und den Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots ist es der Kammer nicht erlaubt, diese Strafe zuungunsten des Beschuldigten abzuändern. Gebunden ist die Kammer somit insbesondere an die Wahl der im Vergleich zur Freiheitsstrafe milderen Geldstrafe sowie an die maximale Höhe von 180 Tages- sätzen. Nicht betroffen vom Verschlechterungsverbot ist gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung hingegen die Höhe des Tagessatzes, wenn sich das Ein- kommen des Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz erhöht hat. In diesem Fall darf die Tagessatzhöhe durch die Rechtsmittelinstanz angepasst werden (BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Da vorliegend beide Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden, kann bereits vorangestellt werden, dass im Sinne von Art. 49 Abs.1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Das schwerste Delikt stellt dabei die qualifizierte Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Für dieses Delikt ist demnach eine Einsatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe um die Strafe für die Urkundenfälschung ange- messen zu erhöhen. 15. Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung 15.1 Objektive Tatschwere Die Straf- und Zivilklägerin hat durch die Veruntreuung ihrer Gelder einen hohen Schaden erlitten: Zum einen muss der Deliktsbetrag von CHF 100'000.00 bei der Veruntreuung von Geldern einer Privatperson als relativ hoch bezeichnet werden. Zum anderen handelte es sich bei diesen Geldern um die letzte Reserve einer ge- sundheitlich beeinträchtigten Person, welche eine teilweise IV-Rente bezog und ansonsten lediglich in einem Teilzeitpensum im Tieflohnsektor arbeitete und sich ihr Vermögen trotz dieser bescheidenen Einkommenssituation durch grosse Spar- samkeit erarbeitet hatte. Durch das Vorgehen des Beschuldigten wurde das ge- schützte Rechtsgut demnach nicht unerheblich verletzt. Die soeben beschriebene Lebenssituation der Straf- und Zivilklägerin war dem Be- schuldigten bekannt, hatte er doch für diese eine eingehende Finanzanalyse vor- 34 genommen. Ihm war ebenso bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin selber über keinerlei Kenntnisse im Finanzbereich verfügte und sich voll und ganz auf die Ein- schätzung und Beratung des Beschuldigten verliess, dem sie auch auf der mensch- lichen Ebene Vertrauen entgegenbrachte. Es war für den Beschuldigten nicht ein- mal mit grossem Aufwand verbunden, die Straf- und Zivilklägerin zur Gewährung dieses Darlehens zu bewegen. Diese Umstände hat sich der Beschuldigte mit der Veruntreuung ihrer Gelder in verwerflicher Weise zu Nutzen gemacht. Zusätzlich hat er seine Pflicht zum sorgfältigen und sicheren Umgang mit dem Darlehen der Straf- und Zivilklägerin durch die unquittierte Barübergabe an E.________ erheb- lich verletzt. Mit Blick auf den hohen Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung ist das objekti- ve Tatverschulden des Beschuldigten gerade noch als leicht zu bezeichnen. Es er- scheint eine Strafe in der Grössenordnung von 360 Strafeinheiten angemessen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und mit dem Ziel, sich selber einen fi- nanziellen Vorteil zu verschaffen. Diese beiden subjektiven Elemente sind jedoch tatbestandsimmanent und führen weder zu einer Erhöhung noch zu einer Redukti- on des Verschuldens. Ebenfalls keine Reduktion des Verschuldens erfolgt mit Blick auf den geltend ge- machten finanziellen Druck, unter dem der Beschuldigte zweifellos stand: Dieser ist vollumfänglich selber verschuldet und es wäre ihm weiterhin möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wird neutral bewertet. 15.3 Fazit Tatverschulden Im Ergebnis ist das Verschulden demnach noch als leicht zu bezeichnen. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Strafe in der Höhe von 360 Strafeinheiten gerechtfertigt. 16. Asperation der Strafe für die Urkundenfälschung 16.1 Tatverschulden Der Beschuldigte hat mit den falschen Angaben auf dem Formular A die Bank über die wahren Berechtigungsverhältnisse in Bezug auf diese Gelder getäuscht. Dabei ist er nicht davor zurückgeschreckt, als Beleg fingierte Darlehensverträge zu erstel- len und einzureichen – er hat somit mit einer beachtlichen kriminellen Energie ge- handelt. Er handelte mit direktem Vorsatz und mit dem Ziel, eine Blockierung der Gelder zu verhindern, damit er diese zur Investition in Finanzprojekte verwenden konnte, an denen er selber verdient hätte. In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) wird für eine einfache Urkundenfälschung eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten empfoh- len. Mit Blick auf den Aufwand, den der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung auf sich genommen hat, sowie auf den Beweggrund rechtfertigt 35 sich vorliegend eine Verdoppelung dieser Empfehlung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 60 Strafeinheiten erscheint der Kammer angemessen. 16.2 Umfang der Asperation Beim Umfang der Erhöhung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der einzelnen Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Mathys, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 mit Hinweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3.). Die Fälschung des Formulars A am 2. Mai 2006 steht mit der Veruntreuung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin nicht in einem direkten Zusammenhang. Die Kammer erachtet den von der Vorinstanz gewählten Asperationsfaktor von 50% deshalb als zu tief und asperiert die Strafe für die Urkundenfälschung mit zwei Drit- teln, ausmachend 40 Strafeinheiten. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente hält die Kammer demnach eine Strafe von 400 Strafeinheiten für angemessen. 17. Täterkomponente Der Beschuldigte arbeitet derzeit mit einem Beschäftigungsgrad von 60% als AJ.________ bei einer AK.________ im Tag- und Nachteinsatz (pag. 18 815). Er verdient CHF 2'150.00 netto, bezieht aber zurzeit Krankentaggeld, was sich auf 80% seines Lohns beläuft (pag. 18 848). Es sind weder Vorstrafen noch weitere laufende Verfahren im Strafregisterauszug des Beschuldigten aufgeführt (pag. 18 827). An der Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass der Beschuldigte unter den Folgen seiner Handlungen sichtlich gelitten hat, lange in psychia- trisch/psychologischer Behandlung war und noch heute Medikamente einnimmt (pag. 18 847). Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschuldigte bemüht hat, mit E.________ eine Vereinbarung zu treffen, welche ihm die Rückzahlung der Gelder an die Straf- und Zivilklägerin ermöglichen sollte. Weiter hat der Beschuldigte be- reits früher ausdrücklich gesagt, er habe der Straf- und Zivilklägerin gegenüber ein schlechtes Gewissen (pag. 05 020 007). Gleichzeitig fällt der Kammer auf, dass ihm der angerichtete Schaden zwar offenbar leid tut, er die Verantwortung für das Geschehene jedoch bei anderen, allen voran E.________, sucht (pag. 05 020 008 und pag. 05 021 009). Insbesondere war er auch der Meinung, die Straf- und Zivil- klägerin und er hätten beide «fahrlässiger gehandelt, als sie es hätten dürfen» (pag. 05 021 007), er habe kein schlechtes Gewissen, weil er sie nicht über den Tisch gezogen habe (pag. 05 021 009) und er habe sich für sie eingesetzt, um das Ganze zu bereinigen (pag. 05 021 011). Eine Reduktion der Strafe unter dem Titel Einsicht und Reue kann aus diesem Grund nicht gewährt werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Die Täterkomponenten werden neutral bewertet. 18. Zeitablauf und Verfahrensdauer Vorliegend hat sowohl aufgrund des fortgeschrittenen Zeitablaufs wie auch auf- grund der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Reduktion der Strafe zu er- 36 folgen. Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen wird verwiesen (pag. 18 501, S. 141 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von 30% für die Verletzung des Be- schleunigungsverbots wird als weiterhin angemessen erachtet. Die Reduktion der Strafe um 20% wegen fortgeschrittenen Zeitablaufs ist ebenfalls angezeigt. Die Zeit bis zum oberinstanzlichen Urteil wird durch zusätzliche vorzunehmende Reduktion der Strafe auf 180 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbots abgegol- ten. 19. Konkrete Strafe Der Beschuldigte wird mit einer Strafe in der Höhe von 180 Strafeinheiten belegt. 19.1 Strafart Wie bereits erwähnt, ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Wahl der für den Beschuldigten mildere Strafart der Geldstrafe gebunden. In Erfüllung von Art. 50 StGB ist die erstinstanzliche Begründung der Strafart je- doch wie folgt zu ergänzen (pag. 18 509, S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter 180 Ta- gen möglich, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn die Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte hat weder Vorstrafen noch ist er in ein laufendes Verfahren verwickelt (pag. 18 827). Er lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und ist gesundheitlich beeinträchtigt, was in den gut 15 Jahren seit der Begehung der vorliegenden Delikte zu keiner weiteren Straffäl- ligkeit geführt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass keine Freiheitsstrafe nötig ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weiter ist der Beschuldigte zwar verschuldet (pag. 18 036 und pag. 18 814) und verfügt lediglich über ein geringes Einkommen, lebt jedoch in ge- regelten Verhältnissen, so dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht gefährdet er- scheint. Die bescheidenen Einkommensverhältnisse sind bei der Festlegung des Tagessatzes zu berücksichtigen. 19.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte verdient monatlich CHF 2'150.00 netto und hat keine Unterstüt- zungspflichten (pag. 18 848). Aufgrund dieses tiefen Einkommens wird dem Be- schuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Pauschal- abzug von 50% gewährt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.2). Daraus resultiert ein Tagessatz in der Höhe von gerundet CHF 30.00. 19.3 Bedingter Vollzug und Verbindungsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine 37 bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbin- dungsbusse). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte abgesehen vom vorliegenden Verfah- ren bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in bescheidenen, aber geregelten Verhältnissen, so dass der Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die von der Vorinstanz gemäss dem gesetzlichen Minimum festgesetzte Dauer der Probezeit von zwei Jahren erscheint der Kammer gerade mit Blick auf die Dauer des Verfahrens angemessen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB wird verzichtet. 20. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. V. Zivilpunkt 21. Rechtliches Zu den theoretischen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 510 f, S. 150 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 22. Zivilforderung Vor der ersten Instanz hatte die Straf- und Zivilklägerin beantragt, der Beschuldigte und E.________ seien solidarisch zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin den Betrag von CHF 125'000.00, eventualiter CHF 100'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2008 zu bezahlen. Mehrforderungen blieben vorbehalten und seien auf den Zivilweg zu verweisen (pag. 18 275). Die Vorinstanz hat diese Zivilklage im Betrag von CHF 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. August 2006 gutge- heissen und den Beschuldigten und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung verurteilt. Betreffend E.________ ist dieses Urteil infolge Rückzugs der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Die Straf- und Zivilklägerin stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 den An- trag, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Da der erstinstanzliche Schuldspruch zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin obe- rinstanzlich bestätigt wurde, kann in Bezug auf die Beurteilung der Zivilklage voll- umfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 511 f., S 151 f.): Die Voraussetzungen für eine Haftung wegen unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 OR sind er- füllt. C.________ hat aufgrund der zu ihrem Nachteil begangenen qualifizierten Veruntreuung einen Schaden im Umfang von CHF 100’000.00 erlitten. Die schädigende Handlung ist gestützt auf den 38 Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung widerrechtlich und schuldhaft erfolgt und zwar durch A.________. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten ist offensichtlich gegeben. C.________ macht allerdings eine Forderung von CHF 125’000.00 gestützt auf den Darlehensvertrag vom 10.06.2006 geltend. Beweismässig ist festgestellt worden, dass sie „bloss“ eine Zahlung von CHF 100’000.00 geleistet hat. Bei den darüber hinausgehenden CHF 25’000.00 handelte es sich um den versprochenen Zins für vier Monate. Damit bleibt es bei den CHF 100‘000.00, die C.________ gestützt auf Art. 41 OR zu ersetzen sind. C.________ macht zudem einen Zins von 5% ab dem 01.08.2006 geltend. Nachdem die Gelder im Zeitpunkt der Barbezüge vom 15./19.06.2006 unerlaubt verwendet worden sind, was den frühestmög- lichen Beginn des Zinsenlaufs darstellt, ist sowohl die Höhe des geforderten (Schadens-)Zins wie der Beginn des Zinsenlaufes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Da E.________ sich der Anstiftung zur qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von C.________ schuldig gemacht hat, ist er gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR analog A.________ zur Zahlung von CHF 100‘000.00 inkl. Zins von 5% ab dem 01.08.2006 an C.________ zu verurteilen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschuldigte zur Zahlung von CHF 100'000.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2006 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wird und zwar in solidarischer Haftbarkeit mit E.________. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 23. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ih- re Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von CHF 25'000.00 geltend gemacht, worin auch die Aufwände für den Teil der Vorwürfe enthalten war, welcher mit Verfügung vom 15. September 2017 ein- gestellt wurde. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz nach Kürzung festge- setzte Entschädigung von CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als angemes- sen (pag. 18 512, S. 152 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldig- te hat die Straf- und Zivilklägerin somit unter solidarischer Haftbarkeit mit pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) zu entschädigen. Für das oberinstanzliche Verfahren wurde zwar die Abweisung der Berufung «unter o/e Kostenfolge» beantragt (pag. 18 586). In der Folge wurden aber keine entschä- digungswürdigen Aufwände beziffert oder belegt. Zudem war die Straf- und Zivil- klägerin im oberinstanzlichen Verfahren nur ganz zu Beginn anwaltlich vertreten, so dass substantielle Aufwände auch nicht zu erwarten sind (pag. 18 606). Für das Verfahren vor Obergericht wird aus diesen Gründen keine Entschädigung ausge- richtet. 39 VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren gegen die beschul- digte Person eingestellt oder wird sie freigesprochen, so wird sie grundsätzlich von der Kostentragung befreit (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Die Gerichtsgebühren vor der ersten Instanz wurden auf CHF 7'000.00 festgelegt. Die Gebühr für die Untersuchung betrug CHF 11'500.00, hinzu kam eine Gebühr von CHF 2'500.00 für die Vertretung der Anklage vor dem Gericht durch die Staatsanwaltschaft. Zu verteilen waren schlussendlich Auslagen von CHF 200.00 für Porti und Telefone im Untersuchungsverfahren sowie CHF 17.00 für das Einho- len des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten. Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren betrugen demnach insgesamt CHF 21'000.00. Von diesen Gebühren, wie auch von den Auslagen im Vorverfah- ren wurden 10%, ausmachend CHF 2'120.00, vorab ausgeschieden und zufolge der Freisprüche von E.________ dem Kanton Bern auferlegt. Bezüglich der Schuldsprüche wurde aufgrund der Gewichtung der abgenommenen Beweise vor dem erstinstanzlichen Gericht unterschieden zwischen den Kosten der Voruntersuchung und jenen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung: Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Voruntersuchung wurden zu 70%, ausmachend CHF 8'190.00, auf E.________ und zu 20%, ausma- chend CHF 2'340.00, auf den Beschuldigten aufgeteilt. Die Kosten für die Haupt- verhandlung hingegen wurden zu 60%, ausmachend CHF 5'700.00, E.________ und zu 30%, ausmachend CHF 2'850.00, dem Beschuldigten, auferlegt. Der Be- schuldigte hatte zudem die auf ihn entfallenden Auslagen des Gerichts von CHF 17.00 zu tragen (pag. 18 517, S. 157 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). E.________ wurden somit Kosten von insgesamt CHF 13'890.00 auferlegt. Diese Kostenauflage ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschuldigte hatte Kosten von insgesamt CHF 5'207.00 zu tragen. Nachdem die Schuldsprüche der Vorinstanz oberinstanzlich bestätigt wurden, werden dem Beschuldigten diese Kosten auch oberinstanzlich auferlegt. Er wird demnach dazu verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'207.00 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sowie mit Blick darauf, dass das Verfahren nach Rückzug der Berufung 40 von E.________ für die Beurteilung eines Falles des Wirtschaftsstrafgerichts einen vergleichsweise geringen Umfang aufweist, auf CHF 3'500.00 festgelegt. Der Beschuldigte hat oberinstanzlich den Freispruch von sämtlichen Vorwürfen be- antragt und ist aufgrund der erfolgten Schuldsprüche demnach vollumfänglich un- terlegen. Die Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 werden ihm zur Bezahlung auf- erlegt. 25. Amtliche Entschädigung 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 22. August 2019 machte Fürsprecher B.________ ein amtli- ches Honorar von CHF 19'025.30 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (pag. 18 334). Die Kammer erachtet diesen Betrag wie die Vorinstanz als ange- messen. Fürsprecher B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 19'025.30 zu ent- schädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 19'025.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird fest- gestellt, dass Fürsprecher B.________ auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars verzichtet hat. Es wird weiter festgestellt, dass Fürsprecher B.________ be- reits eine amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 19'025.30 ausgerichtet wurde (pag. 18 360). Es erfolgt demnach keine weitere Auszahlung an Fürsprecher B.________. 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, machte mit Kostennote vom 5. Januar 2021 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 34 Stunden geltend (pag. 18 865). Dieser Aufwand wird grundsätzlich als an- gemessen erachtet. Eine Kürzung erfolgt einzig dahingehend, dass die Hauptver- handlung lediglich drei Stunden dauerte und auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde. Infolge dessen wird Fürsprecher B.________ für einen Aufwand von 32 Stunden entschädigt. Die Entschädigung wird entsprechend auf CHF 6'993.05 festgesetzt. Der Umfang der Rückerstattungspflicht richtet sich gleich den Verfahrenskosten nach dem Obsiegen oder Unterliegen der Partei. Dementsprechend hat der Be- schuldigte dem Kanton Bern die gesamte für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 6'993.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'412.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 VII. Verfügungen Der Beschuldigte wurde erkennungsdienstlich erfasst und es wurde von ihm ein DNA-Profil erstellt (PCN .________; pag. 03 001 001 und pag. 18 542). Betreffend die Zustimmung zur Löschung dieser Daten wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 28. August 2019 gegen A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: verfügt wurde, dass sämtliche sichergestellten und sich bei den Akten befindlichen Unter- lagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben (Ziff. VIII.2 des Urteilsdispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Veruntreuung, begangen am 15. Juni 2006 in F.________ zum Nachteil von C.________ im Deliktsbetrag von CHF 100‘000.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen am 2. Mai 2006 in F.________. und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 und 251 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'207.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 43 Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.75 200.00 CHF 4’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 18.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’768.30 CHF 381.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Zwischentotal CHF 5’149.75 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 63.50 200.00 CHF 12’700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 183.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’883.50 CHF 992.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Zwischentotal CHF 13’875.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19’025.30 Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ bereits die gesamte amtliche Ent- schädigung in der Höhe von CHF 19'025.30 ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'025.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 93.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’493.10 CHF 499.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’993.05 volles Honorar CHF 8’640.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 93.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’733.10 CHF 672.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9’405.55 nachforderbarer Betrag CHF 2’412.50 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'993.05. 44 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 6'993.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'412.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 und 433 StPO in solidarischer Haftbarkeit mit E.________ weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 100'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. August 2006 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von pauschal CHF 8‘500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 45 Bern, 6. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Juni 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46