Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 24. April 2019 ist insoweit in Rechtskraft erwachsen als 1. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ betreffend Schadenersatz und Genugtuung abgewiesen wurde; 2. für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden; 3. eine Parteientschädigung nicht gesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt des Entziehens von Minderjährigen, begangen ca. am 30.11.2016 in Bern und Wynau/BE und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 220 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: