382 f.) bestimmt. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten ist die Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die ihrem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen und diesem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.