23. Entschädigung der amtliche Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rückund Nachzahlungspflicht der Beschuldigten, wird bestätigt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und das volle Honorar vor oberer Instanz werden gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 23. März 2020 (pag. 382 f.) bestimmt.