428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘592.00, werden bestätigt. Infolge des erfolgten Schuldspruches sind diese von der Beschuldigten zu tragen. Die Beschuldigte unterliegt sodann im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind somit ebenfalls von der Beschuldigten zu tragen.