21. Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft mit erneuter Delinquenz zu rechnen wäre. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen. V. Kosten und Entschädigung