Die Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss dem Erhebungsformular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zum Leumundsbericht der Beschuldigten vom 31. März 2020 wird sie vom Sozialdienst mit monatlich CHF 2‘000.00 unterstützt (pag.