20. Strafart und konkretes Strafmass Im tiefen Strafbereich von 40 Strafeinheiten ist grundsätzlich die weniger freiheitsbeschränkende Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Vorliegend liegen keine Gründe vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.