Aufgrund der Aussageverweigerung kann ihr jedoch kein Geständnis oder eine Form von Einsicht und Reue zu Gute gehalten werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafe aus. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt bei der Beschuldigten nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd aus.