19. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Im Übrigen wird für ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 327, S. 23 der Urteilsbegründung). Diese sind in Bezug auf die Strafe neutral zu bewerten. Die Beschuldigte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren korrekt verhalten. Sie hat ihre Aussage verweigert, wozu sie nach Art. 113 Abs. 1 StPO berechtigt war. Aufgrund der Aussageverweigerung kann ihr jedoch kein Geständnis oder eine Form von Einsicht und Reue zu Gute gehalten werden.