12 davon ausgegangen werden, dass sie im Wohle des Kindes handeln wollte. Ihr Kind war durch den Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet, was auch aus dem Entscheid im Rückführungsverfahren hervorgeht (vgl. pag. 108 ff.). Das subjektive Tatverschulden wiegt ebenfalls leicht. 18.3 Fazit Das (Gesamt-)Tatverschulden der Beschuldigten wiegt – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – leicht. Die von der Vorinstanz ausgefällten 40 Strafeinheiten erscheinen schuldangemessen.