18.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Die genauen Beweggründe der Beschuldigten für den Wegzug mit ihrer Tochter nach Deutschland sind unbekannt. Klar ist, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger im Tatzeitpunkt eine heftige Scheidungsauseinandersetzung stattfand und die Beschuldigte den Kontakt der Tochter mit deren Vater möglichst vermeiden wollte. Sie war der Meinung, im Interesse des Kindes zu handeln.