Dass sie die Zustimmung des Privatklägers und der Behörden für den Wegzug nicht einholte, ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Darüber hinaus verschwieg sie aber den Wegzug gänzlich und gab gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin einzig gesundheitliche Gründe für ihr Fernbleiben vom Besuchssonntag mit dem Privatkläger an. Dieses Vorgehen muss als zielgerichtet und recht dreist bezeichnet werden. In Relation zum weiten Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht. 18.2 Subjektives Tatverschulden