18. Tatkomponenten 18.1 Objektives Tatverschulden Die gemeinsame Tochter der Beschuldigten und des Privatklägers (D.________, geb. E.________) befand sich nur ca. zwei bis drei Monate im Nachbarland. Die Beschuldigte unterzog sich dem gerichtlichen Rückführungsentscheid. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als relativ klein einzustufen. Die Beschuldigte hatte die Wohnsitzbegründung im Ausland gut geplant und schon im Vorfeld zahlreiche Vorkehrungen getroffen. Dass sie die Zustimmung des Privatklägers und der Behörden für den Wegzug nicht einholte, ist tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten.