oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 324 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen von Art. 220 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Geldstrafe kann bis zu 360 Tagessätze betragen (aArt. 34 Abs. 1 StGB).