10 hätte sich entsprechend erkundigen können. Die Beschuldigte befand sich weder in einem Sachverhalts- noch in einem Verbotsirrtum. In jedem Fall wäre ein Verbotsirrtum leicht vermeidbar gewesen. 15. Fazit Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Strafausschliessungsgründe vor. Die Beschuldigte ist des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB schuldig zu erklären (Art. 220 StGB). IV. Strafzumessung