Sie war in der Lage, einfache rechtliche Zusammenhänge zu verstehen. Die Beschuldigte informierte weder den Privatkläger noch die Behörden über ihren Wegzug, da sie wusste, dass sie in rechtliche Schwierigkeiten geraten könnte. Sie hatte ein Bewusstsein der möglichen Rechtswidrigkeit. Sofern sie nicht davon wusste, hätte sie es zumindest wissen müssen bzw. wäre ein Irrtum leicht vermeidbar gewesen. Sie war in den familienrechtlichen Angelegenheiten anwaltlich vertreten und