Gemäss Beweisergebnis erachtet es die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – als erwiesen, dass der Beschuldigten klar war, dass ihr Handeln rechtlich problematisch sein würde (vgl. oben Ziff.11.3). Sie wusste auch, dass der Privatkläger nicht nur Inhaber eines Besuchsrechts, sondern eben auch Mitinhaber der elterlichen Sorge war und was das bedeutet, zumal sie ja im Eheschutz und im Scheidungsverfahren für die alleinige elterliche Sorge kämpfte. Es muss nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte sich in juristischen Details mit der öffentlichen Debatte zum neuen sogenannten «Zügelartikel» auseinandersetzte.