Es ist den Erwägungen der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht zu entnehmen, dass sie der Beschuldigten als juristische Laie anlasten würde, bewusst gegen Art. 220 StGB verstossen zu haben bzw. dass sie im Detail von der Strafbarkeit ihres Verhaltens Kenntnis gehabt hätte. Gemäss Beweisergebnis erachtet es die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – als erwiesen, dass der Beschuldigten klar war, dass ihr Handeln rechtlich problematisch sein würde (vgl. oben Ziff.11.3).