Dass sein Besuchsrecht nicht strafrechtlich geschützt ist, ist unbedeutend, da das Verhalten der Beschuldigten eben das Recht des Privatklägers auf Mitbestimmung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes im Rahmen seiner elterlichen Sorge verletzte. Die Verteidigung vertrat sodann die Auffassung, die Beschuldigte habe unter den gegebenen Umständen – wenn bereits die Lehre und praktizierende Juristen uneins seien – nicht gewusst und nicht wissen können, dass sie sich straffällig verhalte. Es ist den Erwägungen der Vorinstanz – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht zu entnehmen, dass sie der Beschuldigten als juristische Laie anlasten würde, bewusst gegen Art.