Diese rechtlichen Ausführungen sind zutreffend. Allerdings ändert die Tatsache, dass das Verhalten der Beschuldigten vor dem 1. Juli 2014 und nach dem 19. Juni 2018 straffrei gewesen wäre, nichts daran, dass die Rechtslage im Tatzeitpunkt eine andere war. Der Privatkläger war in seiner damaligen Mitinhaberschaft der elterlichen Sorge geschützt. Dass sein Besuchsrecht nicht strafrechtlich geschützt ist, ist unbedeutend, da das Verhalten der Beschuldigten eben das Recht des Privatklägers auf Mitbestimmung des Aufenthaltsortes des gemeinsamen Kindes im Rahmen seiner elterlichen Sorge verletzte.