Sie wäre somit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2014 berechtigt gewesen, mit ihrer Tochter nach Deutschland zu ziehen. Erst mit der Einführung von Art. 301a ZGB sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht Teil der elterlichen Sorge geworden. Der Inhaber des Besuchsrechts sei bei der Gesetzesänderung nicht dem Schutz von Art. 220 StGB unterstellt worden. Nachdem der Beschuldigten im Scheidungsverfahren am 19. Juni 2018 die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zugesprochen worden sei, sei ein Wegzug wiederum straffrei möglich gewesen. Diese rechtlichen Ausführungen sind zutreffend.