9 noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung (NIGGLI/MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, N. 15 zu Art. 21 StGB). Die Verteidigung brachte vor, die Beschuldigte sei seit dem 22. März 2011 Inhaberin der alleinigen Obhut für ihre Tochter gewesen. Bis zur Änderung des ZGB und der dazugehörenden Anpassung des Art. 220 StGB per 1. Juli 2014 habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Obhutsrecht gehört. Sie wäre somit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2014 berechtigt gewesen, mit ihrer Tochter nach Deutschland zu ziehen.