War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Nach langer bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt kein Verbotsirrtum vor, wenn sich der Täter bewusst war, gegen das Recht zu verstossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung der verletzten Norm (BGE 70 IV 97, 100). Bloss unbestimmtes Empfinden, etwas Unrechtes zu tun, genügt (BGE 72 IV 150, 155). Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit erfordert weder das Wissen um die Strafbarkeit