220 StGB ist erfüllt. Die Beschuldigte hatte den Wohnsitzwechsel geplant und handelte – wie die Beweiswürdigung ergab – bewusst gegen den Willen des Privatklägers. Sie nahm zumindest in Kauf, das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Privatklägers zu verletzen. Der subjektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist ebenfalls erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschuldigte schuldhaft handelte oder ob sie allenfalls einem Tatbe- stands- oder einem Verbotsirrtum unterlegen ist.