13. Subsumtion Die Beschuldigte wechselte am 30. November 2016 mit der gemeinsamen Tochter den Wohnsitz nach Dresden in Deutschland. Diesen Wohnsitzwechsel nahm sie vor, ohne die Zustimmung des Privatklägers, der Mitinhaber der elterlichen Sorge und damit des Aufenthaltsbestimmungsrechtes war, der KESB oder des Gerichts einzuholen. Damit hat sie die gemeinsame Tochter dem Privatkläger räumlich entzogen und dessen Recht auf Mitbestimmung des Aufenthaltsortes der Tochter verletzt. Der objektive Tatbestand von Art. 220 StGB ist erfüllt.