der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und folgt ebenfalls der Auffassung, dass der objektive Tatbestand bei Nichteinholung der Zustimmung ebenso erfüllt sein muss, wie wenn gegen die Ablehnung oder eine behördlichen Entscheid verstossen wird. Das durch Art. 220 StGB geschützte Aufenthaltsbestimmungsrecht des anderen Elternteils wird in allen Tatbestandsvarianten gleichermassen missachtet.