8 a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die aktuelle Fassung von Art. 220 StGB traten am 1. Juli 2014 in Kraft (AS 2014 357).