12. Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB Des Entziehens von Minderjährigen macht sich auf Antrag strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben (Art. 220 StGB). Gemäss Art. 301a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.