Es ist gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger jeweils sämtliche ihm zur Verfügung stehenden juristischen Möglichkeiten ausschöpfte, um zu seinem Ziel zu gelangen. Die Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger den Wegzug auf dem Rechtsweg würde verhindern wollen – und wohl auch würde verhindern können – und hielt ihn deshalb zunächst vor ihm geheim. 11.4 Fazit Die Beschuldigte zog am 30. November 2016 mit ihrer minderjährigen Tochter von Bern nach Deutschland, ohne Zustimmung des Vaters als Mitinhaber der elterlichen Sorge. Sie beabsichtigte dadurch den Kontakt der Tochter zum Vater zu vereiteln.