Wäre die Beschuldigte davon ausgegangen, der Wegzug wäre rechtlich unproblematisch und ohne Zustimmung des Privatklägers zulässig, hätte sie diesen nicht verschweigen müssen. Sie hätte sich diesbezüglich auch bei ihrer anwaltlichen Vertretung in den familienrechtlichen Angelegenheiten erkundigen können. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger jeweils sämtliche ihm zur Verfügung stehenden juristischen Möglichkeiten ausschöpfte, um zu seinem Ziel zu gelangen.