Selbst bei der Absage des Besuchssonntages vom 11. Dezember 2016 gab sie der Sozialarbeiterin lediglich gesundheitliche Gründe an und sagte nicht, dass sie umgezogen war (pag. 45). Die Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger ebenfalls Inhaber der elterlichen Sorge war und mit dem Wegzug der Tochter nach Deutschland nicht einverstanden sein würde. Wäre die Beschuldigte davon ausgegangen, der Wegzug wäre rechtlich unproblematisch und ohne Zustimmung des Privatklägers zulässig, hätte sie diesen nicht verschweigen müssen.