7 Abs. 1 StPO) und kann viele Gründe haben. Die Vorinstanz stützte sich jedoch keineswegs einzig auf die Aussageverweigerung der Beschuldigten, sondern wertete das Schweigen im Rahmen aller Umstände und traf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung eine Annahme. Selbstverständlich kann sich dies im jeweiligen Fall anders verhalten, was ohne Begründung der Aussageverweigerung nicht überprüft werden kann.