Die Kammer hat keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem Wegzug nach Dresden ihre Tochter dem Mitinhaber der elterlichen Sorge entziehen wollte. Die Verteidigung rügte zudem, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Schweigen der Beschuldigten negativ gewürdigt habe. Selbstverständlich kann eine Tatsache nicht alleine deswegen als gegeben betrachtet werden, weil die beschuldigte Person dazu schweigt. Denn Schweigen ist das Recht jeder beschuldigten Person (Art. 113