Dies ist eine Schutzbehauptung. Die Beschuldigte, die in knappen finanziellen Verhältnissen lebte, hatte nicht vor, alle zwei Wochen über 800 Kilometer zurückzulegen, um ein Besuchsrecht des Privatklägers einzuhalten, dem sie ablehnend gegenüberstand. Dass die Beschuldigte Gerichtstermine in der Schweiz jeweils wahrnahm und zuvor die Besuchssonntage eingehalten hatte, ändert daran nichts. Die Kammer hat keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte mit dem Wegzug nach Dresden ihre Tochter dem Mitinhaber der elterlichen Sorge entziehen wollte.