15 ff.) und dem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 16. Februar 2017 zu entnehmen ist (pag. 121). Es bestehen eindeutige Indizien, dass der Grund für die Absage des Besuchssonntages vom 11. Dezember 2016 durch die Beschuldigte nicht mit ihrem Gesundheitszustand zu tun hatte, sondern mit ihrem Wegzug nach Dresden. Sie beabsichtigte auch nicht, in Zukunft trotz des Wegzuges ihre Tochter alle zwei Wochen in die Schweiz zu bringen, um das Besuchsrecht des Privatklägers zu wahren. Dies ist eine Schutzbehauptung.