6 11.3 Wissen und Willen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte vor, dass die Beschuldigte den Besuchssonntag der Tochter beim Privatkläger abgesagt habe, weil sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen (pag. 371 f.). In der Notiz der zuständigen Sozialarbeiterin vom 12. Dezember 2016 hielt diese fest, die Beschuldigte habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie sich nicht in der Lage fühle, ihre Tochter zum Besuch beim Vater zu bringen (pag.