Die Beschuldigte änderte den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter ohne die Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Privatklägers – welcher nicht nur über ein Besuchsrecht verfügte, sondern auch den Aufenthaltsort seiner Tochter mitbestimmen durfte (zum Rechtlichen vgl. unten Ziff. III.12.). Der Wegzug, der geeignet war, die Vereitelung der Ausübung der elterlichen Sorge des Privatklägers zu verursachen, erfolgte am 30. November 2016. Dies ist somit der Tatzeitpunkt. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, würde auch nichts ändern, wenn der 11. Dezember 2016 als Tatzeitpunkt angenommen würde (vgl. nachfolgend Ziff.