Es ist somit auch nicht Prüfgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, ob eine Ferienreise oder ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils strafbar wäre. Die Beschuldigte änderte den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter ohne die Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Privatklägers – welcher nicht nur über ein Besuchsrecht verfügte, sondern auch den Aufenthaltsort seiner Tochter mitbestimmen durfte (zum Rechtlichen vgl. unten Ziff. III.12.).