Von einer Ferienreise oder einem kurzfristigen Aufenthalt im Ausland, wie sie die Verteidigung erwähnt, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Es ist somit auch nicht Prüfgegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, ob eine Ferienreise oder ein kurzfristiger Aufenthalt im Ausland gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils strafbar wäre.