Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, der relevante Tatzeitpunkt sei einzig der 11. Dezember 2016, an dem der Privatkläger berechtigt gewesen wäre, seine Tochter zu sehen. Die Beschuldigte meldete sich und ihre Tochter unbestrittenermassen am 30. November 2016 in Dresden an. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist offensichtlich, dass die Beschuldigte einen dauerhaften Verbleib in Dresden beabsichtigte. Sie meldete sich bei der zuständigen Meldebehörde an (pag.