13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). Die nachfolgende Beweiswürdigung befasst sich hauptsächlich mit den von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer anschliesst (vgl. pag. 313 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). 11.2 Tatzeitpunkt Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, der relevante Tatzeitpunkt sei einzig der 11. Dezember 2016, an dem der Privatkläger berechtigt gewesen wäre, seine Tochter zu sehen.