sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 58 und 61 m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt