9. Bestrittener Sachverhalt Seitens der Beschuldigten wird bestritten, dass sie ihren Wohnsitz nach Dresden verlegte, um den Kontakt zwischen dem Privatkläger und der gemeinsamen Tochter zu verhindern. Sie habe den Besuchssonntag vom 11. Dezember 2016 nicht wegen des Wegzugs abgesagt, sondern weil sie sich gesundheitlich nicht in der Lage gefühlt habe, ihre Tochter zum Besuchstag zu bringen. Auch von Dresden aus hätte sie zukünftige Besuchssonntage in der Schweiz einhalten können. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Tochter mit Wissen und Willen deren Vater entzogen (pag. 370 ff.).