8. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger im relevanten Zeitpunkt, Ende des Jahres 2016, gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge über die gemeinsame minderjährige Tochter D.________ waren. Die Tochter stand damals unter der Obhut ihrer Mutter. Der Vater verfügte über ein Besuchsrecht, das in Form von begleiteten Besuchssonntagen alle zwei Wochen wahrgenommen wurde. Am 30. November 2016 verlegte die Beschuldigte gemeinsam mit ihrer Tochter ihren Wohnsitz von Bern nach Dresden in Deutschland bzw. meldete sie sich an diesem Datum dort an (pag.