168 ff.) – scheint ihn zu enttäuschen. Aus dieser Äusserung des Privatklägers, dass er durch das Strafverfahren nicht die gewünschte Wirkung erzielen konnte, lässt sich jedoch kein unmissverständlicher Wille zum Verzicht auf die Strafverfolgung der Beschuldigten ableiten. Ein Rückzug des Strafantrages liegt nicht vor. Es besteht nach wie vor ein gültiger Strafantrag (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz zum Strafantrag, pag. 317 f., S. 13 f. der Urteilsbegründung). Die Strafsache ist damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung